Der Beschuldigte will diese Auffälligkeiten nicht bemerkt haben, vermochte dies allerdings nicht plausibel zu erklären. Der Einwand von Fürsprecher B.________, dass der Beschuldigte die Auffälligkeiten nicht habe bemerken können, weil es sich bei ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um einen völlig geschäftsunerfahrenen Mann handle, ist nicht stichhaltig. Die bisherigen Tätigkeiten des Beschuldigten sind aktenkundig. Zudem ist bekannt, dass der Beschuldigte mittlerweile als Taxichauffeur arbeitet. Demzufolge kann ihm mindestens eine «mittlere Geschäftserfahrenheit» attestieret werden.