Das Argument von Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei «ein Mann des Wortes» und lege nicht viel Wert auf Schriftlichkeit, weshalb ihm keine «Ungereimtheiten» aufgefallen seien, überzeugt demzufolge nicht. Speziell anmuten musste dem Beschuldigten zudem, dass Sonja Müller bereits in der ersten E-Mail auf die Seriosität der Firma hinwies: «‹Cleam Immobilien AG› ist ein offiziell eingetragenes Unternehmen mit einer guten Geschichte und einer tadellosen Reputation.» (pag. 03 023). Auch in der Folge erwähnte die «Cleam Immobilien AG» gemäss Aussagen des Beschuldigten immer wieder, die Angelegenheit sei seriös (pag. 03 017, Z. 103 und pag. 03 018, Z. 139).