6.1. «Das Arbeitsverhältnis», pag. 03 027 ff.). Die Pflicht zu Sozialabgaben war dem Beschuldigten gut bekannt, wurde er doch mit Strafbefehl vom 15. Februar 2013 wegen Widerhandlung gegen Art. 87 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 19 567 und vgl. ferner pag. 18 151, Z. 66 ff.). Der Beschuldigte behauptete diesbezüglich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst pauschal, er sei eben einfach davon ausgegangen, es [das Arbeitsverhältnis] gehe nach dem Obligationenrecht (pag. 19 574, Z. 25 ff.).