Ebensowenig überzeugt unter diesen Umständen das Argument von Fürsprecher B.________, der Beschuldigte habe gedacht, er gebe seine Bankverbindung im Arbeitsvertrag ausschliesslich für zu erwartende Lohnzahlungen bekannt. 13.2.3 Zur Frage, was sich dem Beschuldigten aus der Korrespondenz mit der mutmasslichen Arbeitgeberin zusätzlich erschliessen musste Es sei vorweg genommen, dass es gleich mehrere Umstände gab, die dem Beschuldigten komisch vorkommen und Fragezeichen an der Seriosität der Angelegenheit erweckt haben mussten.