Insgesamt ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte höchst wahrscheinlich ab dem 2. November 2016, spätestens aber ab dem 3. November 2016 bzw. aufgrund der Mailkorrespondenz wusste, dass im Rahmen seiner Anstellung Gelder «von Kunden» der «Cleam Immobilien AG» auf seinem Konto eingehen werden. Sein Vorbringen, von Geldüberweisungen nichts gewusst zu haben, bis die Einzahlung von CHF 125'910.00 mitgeteilt worden sei, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Ebensowenig überzeugt unter diesen Umständen das Argument von Fürsprecher B.______