Bei all den Abklärungen, die er bezüglich seinem Konto für die Arbeitgeberin treffen musste, handelte es sich nicht um solche, die ein Arbeitgeber macht, um in Erfahrung zu bringen, ob der Lohn auf das angegebene Konto überwiesen werden kann. Insgesamt ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte höchst wahrscheinlich ab dem 2. November 2016, spätestens aber ab dem 3. November 2016 bzw. aufgrund der Mailkorrespondenz wusste, dass im Rahmen seiner Anstellung Gelder «von Kunden» der «Cleam Immobilien AG» auf seinem Konto eingehen werden.