Nach diesen Ausführungen steht ausser Frage, dass der Beschuldigte aus dem Arbeitsvertrag sowie der Mailkorrespondenz die notwendigen Rückschlüsse ziehen konnte, um festzustellen, dass nicht nur Lohn, sondern auch «Kundengelder» auf sein Konto überwiesen werden sollten. Bei all den Abklärungen, die er bezüglich seinem Konto für die Arbeitgeberin treffen musste, handelte es sich nicht um solche, die ein Arbeitgeber macht, um in Erfahrung zu bringen, ob der Lohn auf das angegebene Konto überwiesen werden kann.