All dies spricht dafür, dass er zumindest seine vertraglich geregelten Hauptrechte und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch seine Hauptpflichten kannte. Weiter wurde der Beschuldigte bereits am 4. November 2016, also am Tag nach der Vertragsunterzeichnung, angewiesen, sein E-Mail Account mindestens zweimal täglich zu überprüfen und sicherzustellen, dass insbesondere seine Kontodaten richtig festgehalten seien (pag. 03 030).