Er dokumentierte dies ausdrücklich, indem er den Spesenbetrag bei der Weiterleitung der am 10. November 2016 auf seinem Konto gelandeten Gelder an Thomas Gerber/Alexandra Kümin und Susanne Kasack abzog (vgl. pag. 05 032). Weiter wusste der Beschuldigte, dass er eine monatliche Provision von CHF 2'400.00 beanspruchen konnte (pag. 03 019, Z. 166 ff.). All dies spricht dafür, dass er zumindest seine vertraglich geregelten Hauptrechte und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch seine Hauptpflichten kannte.