03 022 f.). Auch wenn rein theoretisch möglich ist, dass der Beschuldigte nicht den ganzen Arbeitsvertrag mit allen Details exakt durchlas, darf bei ihm als geschäftserfahrenen Mann im Alter von damals 62 Jahren erwartet werden, dass er wenigstens die Hauptrechte und Hauptpflichten zur Kenntnis nahm, ehe er den Vertrag unterschrieb. Immerhin wusste der Beschuldigte, dass er Spesen von CHF 200.00 abziehen durfte. Er dokumentierte dies ausdrücklich, indem er den Spesenbetrag bei der Weiterleitung der am 10. November 2016 auf seinem Konto gelandeten Gelder an Thomas Gerber/Alexandra Kümin und Susanne Kasack abzog (vgl. pag.