19 575, Z. 4 ff.). Die Kammer schenkt dieser Behauptung aus den nachfolgenden Gründen keinen Glauben: Zunächst fällt auf, dass sich die für den Beschuldigten vorgesehene Tätigkeit nicht ausschliesslich aus dem Arbeitsvertrag ergab, sondern ihm bereits am Tag vor Zustellung des Arbeitsvertrages, das heisst am 2. November 2016, in der E-Mail von Sonja Müller erläutert wurde (pag. 03 022 f.).