Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, was der Beschuldigte vor Erhalt der E- Mail vom 9. November 2016 mit der Mitteilung, es seien CHF 125'910.00 auf sein Bankkonto überwiesen worden, über seine gemäss Arbeitsvertrag auszuführende Tätigkeit wusste. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschuldigte wusste, dass nebst allfälligen Lohnzahlungen Geld von «Kunden» der mutmasslichen Arbeitgeberin auf seinem Konto eingehen werde und ob er im Zeitpunkt der Angabe seiner Bankverbindung bei Vertragsschluss erkannte bzw. erkennen konnte, dass er damit ein Vermögensdelikt begünstigen werde (vgl. Aus-