13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 215 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, was der Beschuldigte vor Erhalt der E- Mail vom 9. November 2016 mit der Mitteilung, es seien CHF 125'910.00 auf sein Bankkonto überwiesen worden, über seine gemäss Arbeitsvertrag auszuführende Tätigkeit wusste.