19 573 f., Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass er für diesen Lohn, der auf eine Vollzeitstelle gerechnet knapp CHF 10‘000.00 betragen hätte, einzig sein Konto hätte überwachen müssen, entgegnete der Beschuldigte, dies sei ihm überhaupt nicht komisch vorgekommen, anderenfalls hätte er es ja nicht gemacht. Angesprochen auf seine Aussage, wonach er nach Eingang der E-Mail vom 9. November 2016 angenommen habe, dass an der Sache etwas «lusch» sei (pag. 18 157, Z. 254 ff.) und auf Frage, was er sich denn vorgestellt habe, was da ablief, beschrieb der Beschuldigte, ab diesem Moment sei ihm ganz klar gewesen, dass etwas nicht korrekt lief. Er sei schockiert gewesen.