12. Zur oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 erklärte der Beschuldigte auf Fragen zur Person, er könne seinen Lebensunterhalt mittlerweile wieder ohne Sozialhilfe bestreiten, sei aber nicht vermögend (pag. 19 571, Z. 22 f.). Das Sozialamt habe ihn gezwungen, sich mit 63 Jahren pensionieren zu lassen. Weil er keine Pensionskasse habe, fahre er jetzt ab und zu Taxi, womit er monatlich zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 3‘000.00 verdiene (pag. 19 571, Z. 26 ff.). Zusätzlich erhalte er CHF 1‘200.00 AHV und CHF 348.00 Ergänzungsleistungen (pag. 19 571, Z. 33 f.).