03 007 ff.); die Kontoauszüge der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 03 080) und des Beschuldigten (pag. 02 025 ff.; pag. 19 596 ff.) sowie der Arbeitsvertrag (pag. 03 026 ff.) und die Mailkorrespondenz (pag. 03 022 ff.) zwischen der «Cleam Immobilien AG» und dem Beschuldigten. Auch hier wird vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 18 201 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Soweit notwendig wird auf diese objektiven Beweismittel ferner im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 13 hiernach) eingegangen.