Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten gekürzt wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12 hiernach). Im Weiteren wird – soweit relevant – im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 13 hiernach) auf die konkreten Aussagen