to eingegangene Betrag von CHF 125‘910.00 aus einer Straftat stammte, die eine erhebliche Sanktion nach sich zieht und ob er zumindest in Kauf nahm, durch sein Handeln – die je rund hälftige Überweisung des fraglichen Betrages auf die Schweizer Konten zwei ihm unbekannten Personen – die polizeiliche Einziehung dieser Gelder zu vereiteln oder zu erschweren.