Unbestritten ist sodann weiter, dass A.________ nicht mit der Urheberschaft der Angelegenheit gleichzusetzen ist. Er wusste zunächst nicht, dass er es tatsächlich nicht mit Mitarbeitenden der an- 9 geblichen Cleam Immobilien AG zu tun hatte und hatte keine Kenntnis der konkreten Vorgehensweise bezüglich der Abbuchung des Geldes vom Konto der Napf-Kräuter GmbH. Demzufolge präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: