Wegen all dieser Umstände habe der Beschuldigte spätestens am 9. November 2016 mit Sicherheit gewusst, dass mit dem Geld etwas nicht stimmen könne resp. etwas «lusch» und er der «Löli» sei, wenn etwas passiere. Trotzdem habe er es unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um den Geldeingang auf seinem Konto zu verhindern. Auch von der späteren Überweisung auf die Konten der beiden ihm fremden Personen habe er trotz seiner Bedenken nicht abgesehen (pag. 19 585).