Vorliegend habe der Beschuldigte am 9. November 2016 – und damit vor Eingang des Geldes auf seinem Konto – gewusst, dass er das Geld in grossen Scheinen abheben und die Bank notfalls (bei allfälligen Fragen) anlügen sollte. Er habe sich daraufhin – ebenfalls vor Erhalt des Geldes – bei seiner Bank erkundigt, wieviel Bargeld er auf einmal beziehen könne. Weiter habe er am 9. November 2016 eine E-Mail von Franziska Riethmann mit diversen Anweisungen erhalten (vgl. pag. 03 037). Wegen all dieser Umstände habe der Beschuldigte spätestens am 9. November 2016 mit Sicherheit gewusst, dass mit dem Geld etwas nicht stimmen könne resp.