Für die Generalstaatsanwaltschaft verwies Staatsanwalt Joss in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2019 zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 19 585). Weiter hielt er fest, die Unbescholtenheit des Beschuldigten sei zwar unbestritten, jedoch erzähle das Internet viel Wahres und Unwahres. Auch ein seriöser Auftritt könne täuschen, weshalb stets Aufmerksamkeit gefordert sei (pag. 19 586). Vorliegend habe der Beschuldigte am 9. November 2016 – und damit vor Eingang des Geldes auf seinem Konto – gewusst, dass er das Geld in grossen Scheinen abheben und die Bank notfalls (bei allfälligen Fragen) anlügen sollte.