Schliesslich habe er nie die totale Übersicht über das Geschäft der «Cleam Immobilien AG» gehabt und sich zudem in einem ihm neuen Geschäftsfeld bewegt. Demzufolge sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldüberweisung berechtigterweise und vertrauensvoll davon ausgegangen, er führe eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin aus (pag. 19 581). 8.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft verwies Staatsanwalt Joss in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2019 zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag.