8 wiesen. Massgebend sei in diesem Zusammenhang, dass ihm seine Hausbank – mithin eine «Fachperson» – geraten habe, das Geld zu überweisen, statt es bar zu beziehen. Dies belege, dass nicht einmal eine Fachkraft erkannt habe, dass an der Sache etwas «lusch» sei. Deshalb sei umso fraglicher, wie dies der Beschuldigte hätte erkennen sollen. Schliesslich habe er nie die totale Übersicht über das Geschäft der «Cleam Immobilien AG» gehabt und sich zudem in einem ihm neuen Geschäftsfeld bewegt.