Deshalb seien ihm gewisse «Ungereimtheiten» im Arbeitsvertrag nicht aufgefallen. Dass er im Rahmen des Arbeitsvertrags seine Bankverbindung habe angeben müssen, sei ihm im Hinblick auf die zu erwartenden Lohnzahlungen berechtigterweise normal erschienen. Insgesamt habe der Beschuldigte aufgrund des Stelleninserates sowie des Vertragsabschlusses weder erkennen können noch müssen, dass er mit der Angabe seiner Bankverbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde (pag. 19 580). Nach Vertragsschluss habe die «Cleam Immobilien AG» dem Beschuldigten die Geldüberweisung angekündigt und zugleich enormen Druck auf ihn ausgeübt.