8. Argumente der Parteien 8.1 Fürsprecher B.________ brachte namens und im Auftrag des Beschuldigten gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2019 zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Beschuldigten fälschlicherweise als gewieften Geschäftsmann qualifiziert, der die illegalen Machenschaften der mutmasslichen Arbeitgeberin hätte erkennen müssen. Der Beschuldigte habe sich auf ein – auf einer seriösen Jobbörse [jobs.ch] – aufgeschaltetes, unverdächtiges Stelleninserat bei der «Cleam Immobilien AG» beworben.