7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der «Cleam Immobilien AG» am 3. November 2016 zwar intellektuell gewusst, dass seine Kontoverbindung nicht nur der Lohnüberweisung dienen werde, sondern er auch Kundengelder entgegennehmen und weiterleiten werden müsse. Allerdings sei der gesamte Ablauf der Angelegenheit (noch) nicht auf-