Nachdem der Beschuldigte hiergegen fristgerecht Einsprache erhob (pag. 08 003), hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO dient der Strafbefehl vom 30. November 2017 damit als Anklageschrift.