Es rechtfertigt sich deswegen, ihr die (unmittelbare) Geschädigteneigenschaft zuzugestehen. Diese Überlegung erscheint auch aus Zweckmässigkeitsgründen richtig: der schadlos gehaltene Bankkunde hat nicht dasselbe Interesse an einer Strafverfolgung wie die schadlos haltende Bank, die, wenn man sie nicht als Privatklägerin zulassen würde, Gefahr laufen würde, dass ihre Interessen zu wenig oder gänzlich unberücksichtigt bleiben würden. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung