115 N 57). Wie vorliegend das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kundin zu qualifizieren ist, kann insofern offen bleiben, als festzustellen ist, dass die C.________ AG das Konto ihrer Kundin Napf-Kräuter GmbH unmittelbar nach Eintritt des schädigenden Ereignisses berichtigt hat und insofern tatsächlich geschädigt ist. Es rechtfertigt sich deswegen, ihr die (unmittelbare) Geschädigteneigenschaft zuzugestehen.