Würden die strafbaren Transaktionen ohne Einfluss auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kunde bleiben, entstehe der Schaden im Vermögen der Bank. Die Bank sei jedenfalls dann als unmittelbare Geschädigte zu betrachten, wenn sie das manipulierte Konto nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens [ihres Mitarbeiters] berichtige und somit die Kontoführung mit dem schuldrechtlich geschützten Guthaben wieder in Einklang bringe (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 115 N 57).