Die Lehre vertritt zusammengefasst die Meinung, dass jeweils vorfrageweise zu klären sei, welche Wirkung ein strafbares Verhalten auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Klient habe, um feststellen zu können, welches Vermögen, d.h. dasjenige der Bank oder des Kunden, geschädigt worden sei. Wenn das Risiko der falschen Zahlung zivilrechtlich nicht auf den Kunden überwälzt werde, bleibe die Bank gegenüber dem Kunden zur vertraglichen Leistung verpflichtet. Kontoführung und Guthaben seien auseinanderzuhalten. Würden die strafbaren Transaktionen ohne Einfluss auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kunde bleiben, entstehe der Schaden im Vermögen der Bank.