18 236, S. 46 der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei Vermögensgeschäften im Bankgeschäft ist es oft schwierig zu bestimmen, ob die unmittelbar verletzte Person die Bank oder der Kunde ist. Die Lehre vertritt zusammengefasst die Meinung, dass jeweils vorfrageweise zu klären sei, welche Wirkung ein strafbares Verhalten auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Klient habe, um feststellen zu können, welches Vermögen, d.h. dasjenige der Bank oder des Kunden, geschädigt worden sei.