5 «unmittelbar Geschädigte» gelten und sei demzufolge nicht zur Zivilklage legitimiert (pag. 19 583 und ferner BGE 140 IV 155 E. 3.4.2). Staatsanwalt Joss hielt die Legitimation der Privatklägerin demgegenüber für unstrittig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Bankkonto eines Kunden zunächst Eigentum der Bank, weshalb die Bank durch eine «Phishing Attacke» unmittelbar geschädigt und folglich zur Zivilklage legitimiert sei (pag. 19 586 und ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018). Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid, Geld auf einem im Namen