2. der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg im Deliktsbetrag von CHF 125‘710.00; und er sei in Anwendung von Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 305bis Ziff. 1 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 8‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.