3. Die Zivilklage der C.________ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage der C.________ AG au den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung wegen seelischem Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 6. Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ zu genehmigen und es sei die Finanzverwaltung des Kantons Bern entsprechend zur Auszahlung an den Unterzeichnenden anzuweisen.