19 527 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 6. Juni 2018, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwalt Joss der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 517). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 verzichtete Staatsanwalt Joss auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 19 536). Die C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) erklärte innert Frist weder die Anschlussberufung noch machte sie Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend.