__ AG sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung / Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Schliesslich sei die seitens des amtlichen Verteidigers einzureichende Kostennote für das Berufungsverfahren als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu genehmigen und es sei die Finanzverwaltung des Kantons Bern entsprechend zur Auszahlung an den Unterzeichnenden anzuweisen. Ferner beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einzuvernehmen (pag. 19 527 ff.).