Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 217 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt J.C. Joss, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht (Einzelge- richt) vom 17. April 2018 (WSG 2017 27) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 17. April 2018 Folgendes (pag. 18 167 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, began- gen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 125'910.00; 2. der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg im Deliktsbetrag von CHF 125'710.00 und er wird in Anwendung der Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 305bis Ziff. 1 StGB sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 8'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Voruntersuchung Gebühr CHF 600.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) Gebühr CHF 1'600.00 Total ausmachend: CHF 2'200.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen somit CHF 1'600.00. II. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., mit CHF 6‘531.90. A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2 III. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der C.________ AG CHF 92‘886.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 125'910.00 vom 24. November 2016 bis am 29. März 2018 und zu 5% auf CHF 92'886.00 seit 30. März 2018 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17. April 2018 meldete Fürsprecher B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) anlässlich der erstin- stanzlichen Urteilsverkündung form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 166). Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 erklärte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Er beantragte, der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Gehil- fenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeb- lich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG. Weiter sei der Beschuldigte freizu- sprechen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg. Die Zivilklage der C.________ AG sei abzu- weisen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldig- ten sei eine Genugtuung / Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe aus- zurichten. Schliesslich sei die seitens des amtlichen Verteidigers einzureichende Kostennote für das Berufungsverfahren als angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte des Beschuldigten zu genehmigen und es sei die Finanzverwaltung des Kantons Bern entsprechend zur Auszahlung an den Unterzeichnenden anzuwei- sen. Ferner beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einzuvernehmen (pag. 19 527 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 6. Juni 2018, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwalt Joss der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 517). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 verzichtete Staatsanwalt Joss auf die Er- klärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 19 536). Die C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) erklärte innert Frist weder die Anschlussberufung noch machte sie Gründe für das Nichtein- treten auf die Berufung geltend. 3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2018 (pag. 19 567) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 13. Dezember 2018 eingeholt (pag. 19 564 f.). Ferner gab die Staatsanwaltschaft Aargau auf Anfrage hin telefonisch bekannt, der am 31. August 2017 gegen Susanne Kasack ausgestellte Strafbefehl (pag. 06 009 ff.) sei in Rechtskraft erwachsen (pag. 19 560). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 5. Februar 2019 statt (pag. 19 569 ff.). Der Beschuldigte wurde zur Person und Sache befragt (pag. 19 571 ff.). Für- sprecher B.________ reichte Privatkontoauszüge des Beschuldigten bei der Raiff- eisenbank per 30. November 2018 und per 31. Dezember 2018 sowie die zwei On- lineartikel, «Fliegender Wechsel auf der Brücke» vom 22. April 2012 und «Bitteres Ende im Sternen» vom 20. Mai 2014, ein und beantragte, dieselben zu den Akten zu erkennen. Staatsanwalt Joss widersetzte sich diesem Antrag nicht, woraufhin die Kammer beschloss, die eingereichten Unterlagen zu den Akten zu erkennen (pag. 19 579; vgl. ferner pag. 19 592 ff. [Onlineartikel] und pag. 19 596 [Bankunter- lagen]). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 Folgendes (pag. 19 579): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG. 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg. 3. Die Zivilklage der C.________ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage der C.________ AG au den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung wegen seelischem Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 6. Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei als an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ zu genehmigen und es sei die Fi- nanzverwaltung des Kantons Bern entsprechend zur Auszahlung an den Unterzeichnenden an- zuweisen. 4 Staatsanwalt Joss beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und stellte die folgenden Anträge (pag. 19 584): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, began- gen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 125‘910.00; 2. der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg im Deliktsbetrag von CHF 125‘710.00; und er sei in Anwendung von Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 305bis Ziff. 1 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 8‘400.00. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 250.00 gemäss Art. 21 VKD für das oberinstanzliche Verfahren). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Martin Krämer, Bern, sei gerichtlich zu bestimmen, unter Auferlegung der Nachzahlungspflichten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO an A.________. III. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG, Bern, sei in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutzuheissen und A.________ zu verurteilen, der C.________ AG CHF 92‘886.00 zu- züglich Zins zu 5% auf CHF 125‘910.00 vom 24. November 2016 bis am 29. März 2018 und zu 5% auf CHF 92‘886.00 seit 30. März 2018 zu bezahlen, ohne Ausscheidung von auf die Zivilklage fallen- den Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastende Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Zur Legitimation der Privatklägerin Fürsprecher B.________ rügte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019, die Privatklägerin dürfe entgegen der vorinstanzlichen Begründung sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als 5 «unmittelbar Geschädigte» gelten und sei demzufolge nicht zur Zivilklage legitimiert (pag. 19 583 und ferner BGE 140 IV 155 E. 3.4.2). Staatsanwalt Joss hielt die Legitimation der Privatklägerin demgegenüber für unstrittig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Bankkonto eines Kunden zunächst Eigentum der Bank, weshalb die Bank durch eine «Phishing Attacke» unmittelbar geschädigt und folglich zur Zivilklage legitimiert sei (pag. 19 586 und ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018). Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid, Geld auf einem im Namen eines Kunden eröffneten Bankkontos stelle Eigentum der Bank dar. Demzufolge überweise die Bank bei einer Zahlung ab diesem Konto an einen Dritten ihr eigenes Geld. Wenn die Bank dabei in Ausführung eines Kundenauftrags handle, dann erwerbe sie einen Erstattungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3). Die Kammer kommt unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Privat- klägerin vorliegend zur Zivilklage legitimiert ist. Es kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 236, S. 46 der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei Vermögensgeschäften im Bankgeschäft ist es oft schwierig zu bestimmen, ob die unmittelbar verletzte Person die Bank oder der Kunde ist. Die Lehre vertritt zusammengefasst die Meinung, dass jeweils vorfrageweise zu klären sei, welche Wirkung ein strafbares Verhalten auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Klient habe, um feststellen zu kön- nen, welches Vermögen, d.h. dasjenige der Bank oder des Kunden, geschädigt worden sei. Wenn das Risiko der falschen Zahlung zivilrechtlich nicht auf den Kunden überwälzt werde, bleibe die Bank gegenüber dem Kunden zur vertraglichen Leistung verpflichtet. Kontoführung und Guthaben seien auseinanderzuhalten. Würden die strafbaren Transaktionen ohne Einfluss auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kunde bleiben, entstehe der Schaden im Vermögen der Bank. Die Bank sei je- denfalls dann als unmittelbare Geschädigte zu betrachten, wenn sie das manipulierte Konto nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens [ihres Mitarbeiters] berichtige und somit die Kontoführung mit dem schuldrechtlich geschützten Guthaben wieder in Einklang bringe (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 115 N 57). Wie vorliegend das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kundin zu qualifizieren ist, kann insofern offen bleiben, als festzustellen ist, dass die C.________ AG das Konto ihrer Kundin Napf-Kräuter GmbH unmittelbar nach Eintritt des schädigenden Ereignisses berichtigt hat und insofern tatsächlich geschä- digt ist. Es rechtfertigt sich deswegen, ihr die (unmittelbare) Geschädigteneigenschaft zuzugestehen. Diese Überlegung erscheint auch aus Zweckmässigkeitsgründen richtig: der schadlos gehaltene Bankkunde hat nicht dasselbe Interesse an einer Strafverfolgung wie die schadlos haltende Bank, die, wenn man sie nicht als Privatklägerin zulassen würde, Gefahr laufen würde, dass ihre Interessen zu wenig oder gänzlich unberücksichtigt bleiben würden. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl / Anklageschrift Mit Strafbefehl vom 30. November 2017 (pag. 07 002 f.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: A.________ stellte einer ihm unbekannten ausländischen, unter dem (falschen / fiktiven) Firmennamen Cleam Immobilien AG und den (Alias-) Namen Müller Sonja und Riethmann Franziska handelnden Täterschaft, die ihn kurze Zeit zuvor vorgeblich als Arbeitnehmer (Regionalvertreter) angestellt hatte, seine Kontoverbindung bei der Raiffeisenbank Schwarzwasser zur Verfügung zwecks Entgegennahme angeblich aus Immobilien- / Wohnungs- / Miet-Geschäften, tatsächlich aber aus strafbarer Handlung herstammender Gelder und deren Weiterleitung auf postalischem Weg ins Ausland und ermöglichte es der Täterschaft dadurch, die durch sie unrechtmässig mit Mitteln der In- formations- und Kommunikationstechnologie erhältlich gemachten Online-Zugangsdaten zu den Kontoverbindungen des Deliktsopfers (Napf-Kräuter GmbH) bei der C.________ AG unbefugt einzusetzen und von dort auf elektronische Weise den Betrag von CHF 125'910.00 zugunsten der Kontoverbindung von A.________ bei der Raiffeisenbank Schwarzwasser abzudisponieren (Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Art. 25 i.V.m. Art. 147 StGB). A.________ überwies sodann das auf diese Weise am 10. November 2016 auf seinem Konto IBAN CH41 8086 0000 0048 8692 4 bei der Raiffeisenbank Schwarzwasser eingegangene verbrecherische / deliktische Geld am 11. November 2016, nachdem ein Barbezug ab seinem Konto nicht möglich war, im Teilbetrag von CHF 60'000.00 an das Konto lautend auf Gerber Thomas und Kümin Alexandra bei der Raiffeisenbank Thalwil und im Teilbetrag von CHF 65'710.00 an das Konto lautend auf Kasack Susanne bei der PostFinance AG, wodurch er, insbesondere auch durch die Splittung des fraglichen Geldes in Teilbeträge, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelte oder doch zumindest (erheblich) erschwerte (Geldwäscherei; Art. 305bis StGB). Aufgrund der Ungewöhnlichkeit der durch die Täterschaft in Bezug auf den (erfolglos gebliebenen) Barbezug und die Übermittlung bzw. auf die Überweisung der fraglichen Gelder erteilten Anweisungen sowie des erkennbar fehlenden wirtschaftlichen Hintergrunds der Transaktion wusste A.________ oder musste mindestens annehmen, dass das Geld deliktischen bzw. verbrecherischen Ursprungs war. Nachdem der Beschuldigte hiergegen fristgerecht Einsprache erhob (pag. 08 003), hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO dient der Strafbefehl vom 30. November 2017 damit als Anklageschrift. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses mit der «Cleam Immobilien AG» am 3. November 2016 zwar intel- lektuell gewusst, dass seine Kontoverbindung nicht nur der Lohnüberweisung die- nen werde, sondern er auch Kundengelder entgegennehmen und weiterleiten wer- den müsse. Allerdings sei der gesamte Ablauf der Angelegenheit (noch) nicht auf- 7 fallend genug gewesen, dass ihm vorgeworfen werden könnte, er habe bereits in diesem Zeitpunkt erkannt, dass nicht alles mit rechten Dingen zugehe (pag. 18 219). Spätestens seit der E-Mail der «Cleam Immobilien AG» vom 9. November 2016 mit der Ankündigung, es seien CHF 125'910.00 auf sein Konto überwiesen worden sowie der Aufforderung, dieses Geld bar zu beziehen und gegenüber der Bank bei allfälligen Fragen betreffend Bezugszweck zu lügen, habe der Beschuldigte so starke Zweifel an der Seriosität der Angelegenheit haben müssen, dass sie als Wissen darum ausgelegt werden müssten, dass er sich an etwas Illegalem beteilig- te (pag. 18 221). Weil der Beschuldigte wegen seinem finanziellen Hintergrund aber einerseits die versprochene Provision und andererseits eine Stelle gewollt ha- be, habe er sich über sein Misstrauen und seine Zweifel hinweggesetzt und damit in Kauf genommen, sich an illegalen Handlungen zu beteiligen. Spätestens am späteren Nachmittag des 9. Novembers 2016 habe er sich entschlossen, sein Kon- to für die zu diesem Zeitpunkt per E-Mail angekündigte Überweisung von CHF 125‘9210.00 der «Napf-Kräuter GmbH» zur Verfügung zu stellen, die Gelder entgegenzunehmen und sie weisungsgemäss an ihm unbekannte Drittpersonen weiterzuleiten. Aufgrund der Höhe der Summe sei ihm offensichtlich klar gewesen, dass es sich nicht um eine Bagatelle handle (pag. 18 222). 8. Argumente der Parteien 8.1 Fürsprecher B.________ brachte namens und im Auftrag des Beschuldigten gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2019 zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Beschuldigten fälschlicher- weise als gewieften Geschäftsmann qualifiziert, der die illegalen Machenschaften der mutmasslichen Arbeitgeberin hätte erkennen müssen. Der Beschuldigte habe sich auf ein – auf einer seriösen Jobbörse [jobs.ch] – aufgeschaltetes, unverdächti- ges Stelleninserat bei der «Cleam Immobilien AG» beworben. Er sei davon ausge- gangen, er werde in Immobiliengeschäften als Regionalvertreter im Aussendienst eingesetzt werden. Der Beschuldigte sei «ein Mann des Wortes» und lege den vor- instanzlichen Erwägungen entsprechend nicht viel Wert auf Schriftlichkeit. Deshalb seien ihm gewisse «Ungereimtheiten» im Arbeitsvertrag nicht aufgefallen. Dass er im Rahmen des Arbeitsvertrags seine Bankverbindung habe angeben müssen, sei ihm im Hinblick auf die zu erwartenden Lohnzahlungen berechtigterweise normal erschienen. Insgesamt habe der Beschuldigte aufgrund des Stelleninserates sowie des Vertragsabschlusses weder erkennen können noch müssen, dass er mit der Angabe seiner Bankverbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde (pag. 19 580). Nach Vertragsschluss habe die «Cleam Immobilien AG» dem Beschuldigten die Geldüberweisung angekündigt und zugleich enormen Druck auf ihn ausgeübt. Als er gesehen habe, wieviel Geld auf seinem Konto eingegangen sei, sei es ihm «gschmuech» geworden. Seinen glaubhaften Aussagen folgend habe er nie damit gerechnet, dass es um soviel Geld gehe. Er habe das Geld so schnell wie möglich loswerden wollen. Nach dem erfolglosen Versuch, das Geld bar zu beziehen, habe er den Betrag anweisungsgemäss auf zwei verschiedene Schweizer Konten über- 8 wiesen. Massgebend sei in diesem Zusammenhang, dass ihm seine Hausbank – mithin eine «Fachperson» – geraten habe, das Geld zu überweisen, statt es bar zu beziehen. Dies belege, dass nicht einmal eine Fachkraft erkannt habe, dass an der Sache etwas «lusch» sei. Deshalb sei umso fraglicher, wie dies der Beschuldigte hätte erkennen sollen. Schliesslich habe er nie die totale Übersicht über das Ge- schäft der «Cleam Immobilien AG» gehabt und sich zudem in einem ihm neuen Geschäftsfeld bewegt. Demzufolge sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldü- berweisung berechtigterweise und vertrauensvoll davon ausgegangen, er führe ei- ne Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin aus (pag. 19 581). 8.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft verwies Staatsanwalt Joss in der Berufungsver- handlung vom 5. Februar 2019 zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 19 585). Weiter hielt er fest, die Unbescholtenheit des Beschuldig- ten sei zwar unbestritten, jedoch erzähle das Internet viel Wahres und Unwahres. Auch ein seriöser Auftritt könne täuschen, weshalb stets Aufmerksamkeit gefordert sei (pag. 19 586). Vorliegend habe der Beschuldigte am 9. November 2016 – und damit vor Eingang des Geldes auf seinem Konto – gewusst, dass er das Geld in grossen Scheinen abheben und die Bank notfalls (bei allfälligen Fragen) anlügen sollte. Er habe sich daraufhin – ebenfalls vor Erhalt des Geldes – bei seiner Bank erkundigt, wieviel Bargeld er auf einmal beziehen könne. Weiter habe er am 9. No- vember 2016 eine E-Mail von Franziska Riethmann mit diversen Anweisungen er- halten (vgl. pag. 03 037). Wegen all dieser Umstände habe der Beschuldigte spätestens am 9. November 2016 mit Sicherheit gewusst, dass mit dem Geld et- was nicht stimmen könne resp. etwas «lusch» und er der «Löli» sei, wenn etwas passiere. Trotzdem habe er es unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um den Geldeingang auf seinem Konto zu verhindern. Auch von der späteren Überweisung auf die Konten der beiden ihm fremden Personen habe er trotz seiner Bedenken nicht abgesehen (pag. 19 585). 9. Unbestrittenes Rahmengeschehen Der äussere Ablauf erschliesst sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen sowie den Aussagen des Beschuldigten, der Vertreterin der «Napf-Kräuter GmbH» und der in ähnliche Verfahren verwickelten Personen praktisch lückenlos. Deshalb kann auf die zutreffende Beschreibung des rechtsrelevanten äusseren Sachverhal- tes durch die Vorinstanz verwiesen werden. Dieser lautet wie folgt (pag. 18 216 f., S. 26 f. der Urteilsbegründung): […] Festzuhalten ist vorab, dass die Cleam Immobilien AG eine im Handelsregister eingetragene Im- mobilien-Handels- und -Finanzierungs-Gesellschaft ist. Sie hat mit der Angelegenheit allerdings tatsächlich nichts zu tun, sondern ihr Name und ihre Daten sind von der unbekannten Täterschaft missbraucht worden, was unbestritten ist. Das gilt auch für den Umstand, dass die Namen „Sonja Müller“ und „Franziska Riethmann“ der Phantasie der unbekannten Täterschaft entsprungen sind, d.h., es handelt sich um Alias-Namen. Unbestritten ist sodann weiter, dass A.________ nicht mit der Urheberschaft der Angelegenheit gleichzusetzen ist. Er wusste zunächst nicht, dass er es tatsächlich nicht mit Mitarbeitenden der an- 9 geblichen Cleam Immobilien AG zu tun hatte und hatte keine Kenntnis der konkreten Vorgehensweise bezüglich der Abbuchung des Geldes vom Konto der Napf-Kräuter GmbH. Demzufolge präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: Nach einem Mailkontakt vom 2. November 2016 mit der angeblichen Sonja Müller, einer Mitarbeiten- den der Cleam Immobilien AG, schloss der damals arbeitslose und von der Sozialhilfe unterstützte A.________ mit dieser bereits einen Tag später, am 3. November 2016, einen Arbeitsvertrag. Dem- gemäss wurde A.________ als Regionalvertreter angestellt mit der Aufgabe, Einzahlungen von Kun- den entgegenzunehmen, die erforderlichen Immobilienunterlagen bereitzustellen und das Paket mit den Unterlagen und der Vorschusszahlung auf postalischem Weg oder auf andere Weise an den Ver- käufer / Vermittler / Inhaber eines Immobilienobjekts zu versenden. Der Vertrag sah vor, dass ihm pro Auftrag eine Spesenentschädigung von CHF 50.00 für Fahrkosten, CHF 200.00 für weitere Spesen sowie eine monatliche Entschädigung von CHF 2‘400.00 zustanden. Der Aufgabenbeschreibung lässt sich entnehmen, dass es darum ging, dass A.________ sein Konto zur Verfügung stellen sollte, damit Gelder von Kunden der angeblichen Cleam Immobilien AG darauf überwiesen werden konnten. In der Folge kam es zu mehreren Mail-Anfragen einer angeblichen Mitarbeitenden der angeblichen Cleam Immobilien AG gegenüber A.________, in denen nachgefragt wurde, ob sein, Rolf Spychigers Konto nicht gesperrt sei und welcher Betrag vom Konto bezogen werden könne. Dieser hielt denn auch fest, dass sein Konto funktioniere. Am späten Nachmittag des 9. November 2016 kündigte die angebliche Franziska Riethmann A.________ an, dass eine Zahlung der Napf-Kräuter GmbH über CHF 125‘910.00 auf sein Konto ein- gehen werde, die er am Folgetag in bar abheben müsse. Die Gutschrift erfolgte wie angekündigt mit Valuta 10. November 2016 auf dem Konto von A.________. Als beweismässig erstellt und unbestrit- ten erachtet das Gericht, dass die Abbuchung der CHF 125‘910.00 vom Konto der Napf-Kräuter GmbH ohne Wissen und ohne Einverständnis dieser Gesellschaft bzw. von deren Geschäftsführern Brigitte Theiler und Martin Theiler erfolgte. Einer unbekannten Täterschaft war es gelungen, mittels des sich auf dem Computer der Napf-Kräuter GmbH bzw. von Brigitte Theiler befindlichen Trojaners „RETEFE“ am 9. November 2016 eine E-Banking-Sitzung zu übernehmen und unbemerkt die Geldtransaktion auf das Konto von A.________ auszulösen. Nachdem A.________ das Geld erhalten hatte, erkundigte er sich auftragsgemäss bei seiner Raiffei- senbank Schwarzwasser, wie viel Geld er in bar beziehen könne. Diese verweigerte ihm die Baraus- zahlung der CHF 125‘910.00 mit Hinweis auf Sicherheitsbedenken und den Umstand, dass man nicht so viel Bargeld vorrätig habe. Diese Auskunft leitete A.________ am 10. November 2016 per Mail an die angebliche Cleam Immobilien AG weiter und wurde von dieser angewiesen, demzufolge den höchstmöglichen Betrag zu beziehen und zu versuchen, den Restbetrag bei einer anderen, grösseren Filiale abzuheben. A.________ fragte deswegen offenbar nochmals bei der Bank nach und hielt dann gegenüber der angeblichen Cleam Immobilien AG zusammengefasst fest, dass er maximal CHF 10‘000.00 in bar beziehen könne und die Bank misstrauisch werde und Fragen stelle. Nachdem in- zwischen bereits mehrere Stunden vergangen waren, wies die angebliche Cleam Immobilien AG A.________ schliesslich gegen Abend des 10. November 2016 an, das Geld im Umfang von CHF 65‘910.00 auf ein Konto lautend auf Susanne Kasack bei der Postfinance AG und im Umfang von CHF 60‘000.00 auf ein Konto lautend auf Thomas Gerber / Alexandra Kümin bei der Raiffeisenbank Thalwil weiterzuleiten, was A.________ auch umgehend, d.h. noch am selben Abend machte, unter Abzug von CHF 200.00 als Provision bzw. Entgelt für seine Spesen, wie ihm dies vertraglich zugesi- chert worden war. Bankmässig gebucht wurden die Zahlungen am Folgetag, 11. November 2016. Su- 10 sanne Kasack, Thomas Gerber und Alexandra Kümin waren A.________ nicht bekannt, ebenso we- nig die Napf-Kräuter GmbH, von deren Konto das Geld stammte. Als unbestritten gelten kann weiter, dass Susanne Kasack die CHF 65‘710.00 umgehend, d.h. noch am 11. November 2016, in bar von ihrem Konto bezog und im Umfang von CHF 65‘500.00 per Post an Yuri Stryk, Moskau, Russland, schickte. Von den CHF 60‘000.00, die zusammen mit CHF 3‘485.50 eines weiteren, ebenfalls mittels des Trojaners „RETEFE“ Geschädigten auf ein Konto von Thomas Gerber und Alexandra Kümin flossen, leitete ersterer ebenfalls noch am 11. November 2016 per E- Banking CHF 30‘300.50 an Oliver Grosse und CHF 30‘000.00 an Doris Aeby-Eggertswyler weiter und bezog CHF 3‘000.00 in bar. Den Barbetrag von CHF 3‘000.00 hätte er ebenfalls an Yuri Stryk, Mos- kau, Russland, schicken sollen, das habe er aber unterlassen, weil er ein illegales Geschäft vermutet hatte. Die CHF 3‘000.00 bzw. tatsächlich CHF 3‘200.00 übergab Thomas Gerber der Kantonspolizei Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft I Zürich. Oliver Grosse wiederum bezog die bei ihm am 11. No- vember 2016 eingelangten CHF 30‘285.50 umgehend in bar und sandte CHF 30‘000.00 per Postkuri- er ebenfalls an Yuri Stryk, Moskau, Russland. Die Sendung konnte allerdings von Oliver Grosse sel- ber wieder aufgehalten werden, worauf die Kantonspolizei Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft I Zürich das Geld sicherstellte. Doris Aeby-Eggertswyler schliesslich bezog die ebenfalls am 11. November 2016 auf ihrem Konto eingegangenen CHF 30‘000.00 umgehend in bar und sandte sie per Post an Yuri Stryk, Moskau, Russland. 10. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Bestritten und beweismässig zu klären ist einerseits, ob der Beschuldigte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses mit der «Cleam Immobilien AG» wusste oder zumin- dest für höchstwahrscheinlich hielt, dass er durch die Angabe seiner Bankverbin- dung im Arbeitsvertrag eine – ihm zweifelsohne nicht im Detail bekannte – Straftat gegen das Vermögen unterstütze bzw. unterstützen werde. Andererseits ist bestritten und beweismässig zu beurteilen, ob der Beschuldigte wusste oder annehmen musste, dass der am 10. November 2013 auf seinem Kon- to eingegangene Betrag von CHF 125‘910.00 aus einer Straftat stammte, die eine erhebliche Sanktion nach sich zieht und ob er zumindest in Kauf nahm, durch sein Handeln – die je rund hälftige Überweisung des fraglichen Betrages auf die Schweizer Konten zwei ihm unbekannten Personen – die polizeiliche Einziehung dieser Gelder zu vereiteln oder zu erschweren. 11. Beweismittel Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 03 015 ff.; pag. 18 150 ff. und pag. 19 571 ff.), von Brigitte Theiler, der Vertreterin der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 03 074 ff.) und von den in Parallelverfahren verwickelten Personen namens Susanne Kasack (pag. 06 151 ff. bzw. 163 ff.; pag. 06 386 ff. [Befragung zur Person] und pag. 06 186 f. bzw. 392 f. [Lebenslauf]), Thomas Gerber (pag. 19 200 ff.), Oliver Grosse (pag. 19 102 ff.) und Doris Aeby-Eggertswyler (pag. 19 302 ff.) zur Würdigung vor. Auf eine Zusammen- fassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten gekürzt wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12 hiernach). Im Weiteren wird – soweit relevant – im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 13 hiernach) auf die konkreten Aussagen 11 eingegangen. Ferner kann vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 18 207 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung) und die amt- lichen Akten verwiesen werden. Zusätzlich befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: die Handelsregister- auszüge der «Cleam Immobilien AG» (pag. 18 066 f.) und der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 18 065); der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 27. Dezember 2016 (pag. 03 064 ff.); der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2017 (pag. 03 007 ff.); die Kontoauszüge der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 03 080) und des Beschuldigten (pag. 02 025 ff.; pag. 19 596 ff.) so- wie der Arbeitsvertrag (pag. 03 026 ff.) und die Mailkorrespondenz (pag. 03 022 ff.) zwischen der «Cleam Immobilien AG» und dem Beschuldigten. Auch hier wird voll- umfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 18 201 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Soweit notwendig wird auf diese objektiven Beweismittel ferner im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 13 hiernach) eingegangen. Im Weiteren kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die in Parallelverfahren verwickelten Personen – Susanne Kasack, Thomas Gerber, Oli- ver Grosse und Doris Aeby-Eggertswyler – verwiesen werden (pag. 18 205 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). 12. Zur oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 erklärte der Be- schuldigte auf Fragen zur Person, er könne seinen Lebensunterhalt mittlerweile wieder ohne Sozialhilfe bestreiten, sei aber nicht vermögend (pag. 19 571, Z. 22 f.). Das Sozialamt habe ihn gezwungen, sich mit 63 Jahren pensionieren zu lassen. Weil er keine Pensionskasse habe, fahre er jetzt ab und zu Taxi, womit er monat- lich zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 3‘000.00 verdiene (pag. 19 571, Z. 26 ff.). Zusätzlich erhalte er CHF 1‘200.00 AHV und CHF 348.00 Ergänzungsleistungen (pag. 19 571, Z. 33 f.). Gesundheitlich gehe es ihm schlechter als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er habe dauernd Bronchienschmerzen und Brustbeschwerden, ständig eine Grippe, Husten und Schnupfen, könne allerdings am Morgen aufstehen (pag. 19 571, Z. 37 ff.). Zudem habe er im Sommer 2017 be- reits den dritten Hinterwandinfarkt erlitten, worauf er zwei «Stents» habe setzen müssen (pag. 19 572, Z. 27 f.). Es sei nie sein Ziel gewesen, sich an seinem Le- bensabend in einer solchen Situation zu befinden, wie der jetzigen. Er habe einfach normal arbeiten wollen, wie jeder andere auch (pag. 19 572, Z. 8 ff.). Auf Frage seines Verteidigers erklärte der Beschuldigte, seine Tätigkeit als Gastronom sei ein totaler Misserfolg – «Arbeit umsonst» – gewesen, weshalb er damals als einzigen Ausweg das Sozialamt gesehen habe (pag. 19 572, Z. 33 ff.). Zur Sache führte der Beschuldigte aus, er habe sich am 2. November 2016 per E- Mail auf die auf «jobs.ch» ausgeschriebene Stelle der «Cleam Immobilien AG» be- worben (pag. 19 573, Z. 6 ff.). Am 3. November 2016 habe er eine E-Mail von einer gewissen Franziska Riethmann [recte: Sonja Müller] mit dem Arbeitsvertrag erhal- ten (vgl. pag. 03 025), welchen er unterschrieben retourniert habe (pag. 19 573, Z. 19 ff.). Angesprochen auf den Schreibstil der E-Mail vom 3. November 2016 sowie 12 auf Vorhalt der folgenden Passagen; «Wir sind fertig Ihnen Stelle anzubieten.» [oder zum Arbeitsvertrag] «Sie müssen ihn voll- und unterschreiben.» [oder] «Dann wird es Ihnen der Zugang zu Ihrem Personal Cabinet auf der Seite freigestellt.» äusserte der Beschuldigte, es sei ihm aufgefallen, dass dies komisches Deutsch sei, allerdings erst, als schon alles gemacht, d.h. der Arbeitsvertrag unterzeichnet gewesen sei (pag. 19 573, Z. 30 ff.). Er habe damals einfach alles versucht, um ir- gendwie zu überleben. Er hätte jede Arbeit verrichtet, «sogar Strassen geputzt», um vom Sozialamt wegzukommen (pag. 19 574, Z. 21 ff.). Mit dem Sozialamt kön- ne man nämlich überhaupt nicht überleben, er hätte alles aufgeben müssen (pag. 19 574 ff.). Heute würde er nie mehr zum Sozialamt gehen. Er wundere sich, dass man, wenn man schon im «Scheissdreck» sei, noch mehr in den «Scheissdreck» gezogen werden könne (pag. 19 573, Z. 37 ff.). Zudem sei «jobs.ch» eine seriöse Seite. Er habe sich dort auf diverse Stellen beworben, allerdings selten eine Reak- tion erhalten (pag. 19 573, Z. 15 ff.). Auf Frage, wie es ihm vorgekommen sei, dass er gemäss Arbeitsvertrag für eine Teilzeitstelle von täglich ca. ein- bis zwei Stun- den Aufwand einen Lohn von CHF 2‘400.00 zuzüglich Spesen hätte erhalten sol- len, erklärte der Beschuldigte, dies sei ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt nicht komisch und verdächtig vorgekommen. Viele Arbeitgeber würden nur gewisse Stellenprozente ausschreiben. Ausserdem habe er ausgerechnet, was er vom Sozialamt für seine Arbeitsbemühungen bekomme und sei dabei auf deut- lich weniger gekommen (pag. 19 573 f., Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass er für diesen Lohn, der auf eine Vollzeitstelle gerechnet knapp CHF 10‘000.00 betragen hätte, einzig sein Konto hätte überwachen müssen, entgegnete der Beschuldigte, dies sei ihm überhaupt nicht komisch vorgekommen, anderenfalls hätte er es ja nicht ge- macht. Angesprochen auf seine Aussage, wonach er nach Eingang der E-Mail vom 9. November 2016 angenommen habe, dass an der Sache etwas «lusch» sei (pag. 18 157, Z. 254 ff.) und auf Frage, was er sich denn vorgestellt habe, was da ablief, beschrieb der Beschuldigte, ab diesem Moment sei ihm ganz klar gewesen, dass etwas nicht korrekt lief. Er sei schockiert gewesen. Seine grösste Sorge sei gewesen, wegen dem Geld Probleme mit dem Sozialamt zu bekommen (pag. 19 575, Z. 31 ff.). Deshalb habe nur noch denken können: «Ich will dieses Geld nicht […] es muss schnellstmöglich weg […] ‹abfahre mit däm Züg› […] ich will damit nichts zu tun haben.» (pag. 19 574, Z. 37 ff.; pag. 19 575, Z. 31 ff.; pag. 19 576, Z. 24 ff.). Wie das Geld fortkommen sollte, sei ihm damals – wie übrigens auch heute noch – egal gewesen (pag. 19 576, Z. 19 f.). Auch wenn im Arbeitsvertrag gestanden habe, dass Geld auf sein Konto überwiesen werden würde, hätte er nie gedacht, dass es um soviel Geld gehen würde. Ausserdem sei alles so schnell ge- gangen. Er habe nie damit gerechnet, dass «einfach aus dem Nichts», ohne vor- gängige Arbeitsverrichtung, Geld auf seinem Konto landen würde (pag. 19 575, Z. 1 ff.). Als er die bei ihm eingegangene Summe bemerkt habe, habe er umge- hend Franziska Riethmann angerufen und ihr mitgeteilt, er wolle dieses Geld nicht. In der Folge sei Franziska Riethmann, die zuerst «Druck wine More» gemacht ha- be, nur noch per E-Mail erreichbar gewesen. Er habe nicht gewusst, was er ma- chen solle und sich deshalb auch nichts Besonderes gedacht, als er das Geld auf die beiden von Franziska Riethmann angegebenen Konten überwiesen habe (pag. 19 575, Z. 16 ff.; pag. 19 576, Z. 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage von Staatsanwalt 13 Joss, weshalb er das Geld nicht einfach an den Absender (die «Napf-Kräuter GmbH») retourniert habe, entgegnete der Beschuldigte, dazu könne er nichts sa- gen. Er habe das «Zeug» einfach von seinem Konto weghaben wollen und es an die von Franziska Riethmann erhaltenen Kontonummern überweisen lassen (pag. 19 577, Z. 29 ff.; ferner pag. 19 576, Z. 35 ff.). 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 215 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) ver- wiesen werden. Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, was der Beschuldigte vor Erhalt der E- Mail vom 9. November 2016 mit der Mitteilung, es seien CHF 125'910.00 auf sein Bankkonto überwiesen worden, über seine gemäss Arbeitsvertrag auszuführende Tätigkeit wusste. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Be- schuldigte wusste, dass nebst allfälligen Lohnzahlungen Geld von «Kunden» der mutmasslichen Arbeitgeberin auf seinem Konto eingehen werde und ob er im Zeit- punkt der Angabe seiner Bankverbindung bei Vertragsschluss erkannte bzw. er- kennen konnte, dass er damit ein Vermögensdelikt begünstigen werde (vgl. Aus- führungen unter Ziff. 13.2 hiernach). In einem zweiten Schritt ist aufzuschlüsseln, was sich mit Erhalt der fraglichen E-Mail vom 9. November 2016 am Wissen des Beschuldigten änderte und wozu ihn dies veranlasste (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.3 hiernach). 13.2 Phase vor Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 13.2.1 Zur Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der «Cleam Immobilien AG» vom 2. bis am 9. November 2016 Nachdem sich der Beschuldigte am 2. November 2016 via E-Mail auf die ausge- schriebene Stelle der «Cleam Immobilien AG» beworben hatte, erhielt er gleichen- tags um 20.43 Uhr eine E-Mail von einer gewissen Sonja Müller, die sich als «HR- Manager der Schweizer Firma Cleam Immobilien AG» ausgab (pag. 03 022 f.). Darin äusserte sich Sonja Müller unter anderem wie folgt: Sie müssen die Einzahlungen von den Kunden aus Ihrer Region annehmen, die nötigen Immobilien- papiere bei dem Hauptmanager unserer Firma besorgen und dann das Paket mit den Unterlagen samt der Vorschusszahlung entweder per DHL-Express/UPS oder per Post oder auf eine andere Weise auf Wunsch des Kunden an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienobjekts senden. Weiter stellte Sonja Müller dem Beschuldigten in derselben E-Mail in Aussicht, die «Cleam Immobilien AG» werde ihm innerhalb von 24 Stunden den Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorlegen. Mit E-Mail vom 3. November 2016, 13.45 Uhr informierte Sonja Müller den Be- schuldigten, die «Cleam Immobilien AG» habe seine Anmeldung geprüft und sie «seien fertig, ihm die Stelle anzubieten». Im Anhang finde er den Arbeitsvertrag, den er «voll- und unterschreiben» per E-Mail oder Fax retournieren solle (pag. 03 025). 14 Im Arbeitsvertrag (pag. 03 027 ff.) hiess es unter der Ziff. 3 zu den «Pflichten der Parteien» insbesondere: Der Regionalvertreter verpflichtet sich […] die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen und zu bestätigen: […] Bankverbindung […] um Empfang von Banküberweisungen von Kunden und das Ge- halt zu sichern. Weiter enthielt die Ziff. 3.1.5 des Arbeitsvertrages folgenden Passus: Nach dem Empfang der Vorschusszahlungen von den Kunden soll der Regionalvertreter den ganzen Betrag abzüglich Fahr- und Versandkosten mit den bereitgestellten Immobilienunterlagen den Vor- schriften und Anweisungen des Hauptmanagers gemäss innerhalb von 24 Geschäftsstunden an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienobjekts versenden. Bitte beachten Sie, dass ab dem Zeit- punkt des Eingangs der Einzahlung des Kunden, das Geld das Firmenvermögen ist. Demgegenüber verpflichtete sich die «Cleam Immobilien AG» gemäss Ziff. 3.2.3 des Arbeitsvertrages, dem Regionalvertreter eine Provision von monatlich CHF 2'400.00 zu bezahlen. Am 4. November 2016, 9.47 Uhr ersuchte eine gewisse Franziska Riethmann na- mens der «Cleam Immobilien AG» den Beschuldigte per E-Mail zu prüfen, ob seine Kontodaten und die Telefonnummer richtig angegeben seien (pag. 03 030). Mit E- Mail vom 4. November 2016, 16.04 Uhr teilte Franziska Riethmann dem Beschul- digten sodann insbesondere Folgendes mit (pag. 03 031): Unsere Gesellschaft hat hohe Standarte und schätzt maximal schnelle Bearbeitung der Aufträge. Das ist unser Weg zum Erfolg. Beachten Sie bitte Folgendes, sobald die Zahlung von dem Kunden auf Ih- rem Konto eingeht, sollen Sie diese Zahlung innerhalb von 24 Stunden bearbeiten. Keine Ausreden werden angenommen! Für jeden Tag des Verzuges werden Sie auf 10% vom Zahlungsbetrag be- straft. Mit E-Mail vom 7. November 2016, 10.59 Uhr bat Franziska Riethmann den Be- schuldigten, zu überprüfen und ihr gegenüber zu bestätigen, dass sein Bankkonto «nicht geschlossen» sei und problemlos funktioniere. Es dürften weder Kontopfän- dung noch Schulden oder Daueraufträge vorliegen, damit die Bank die Kundenzah- lungen nicht automatisch sperren bzw. von deren Weiterleitung an die Gläubiger absehen werde (pag. 03 032). Rund zehn Minuten später schickte Franziska Ri- ethmann dem Beschuldigten erneut eine E-Mail, diesmal mit folgender Anweisung (pag. 03 033): Rufen Sie bei Ihrer Bank an und erkundigen Sie sich danach, welchen Betrag Sie am Schalter in bar pro Tag abheben dürfen. Mit E-Mail vom 8. November 2016, 11.06 Uhr informierte Franziska Riethmann den Beschuldigten, die «Cleam Immobilien AG» befolge «die Konzeption ‹1 Stunde für Auftragsabwicklung›». Dies bedeute, dass Aufträge weder während der Mittags- pause noch am Ende des Arbeitstages oder in der freien Zeit erledigt werden dürf- ten, sondern «blitzschnell» ausgeführt werden müssten. Sobald eine Zahlung auf seinem Konto eingetroffen sei, müsse er sie sofort informieren und den Betrag bei der Bank abheben. Danach werde sie ihm zusätzliche Anweisungen senden, damit der Auftrag innerhalb von 1-2 Stunden erledigt werden könne. Ferner wies Franzis- ka Riethmann den Beschuldigten daraufhin, Mitarbeiter, welche die «Konzeption 1 15 Stunde für Auftragsabwicklung» befolgten, würden für die «Aussichtsreichsten» gehalten und könnten bei ihnen [«Cleam Immobilien AG»] erfolgreich Karriere ma- chen sowie einen guten Bonus erhalten (pag. 03 036). 13.2.2 Zur Frage, ob und wenn ja, ab wann der Beschuldigte wusste, dass Geld auf sei- nem Konto eingehen werde Der Beschuldigte behauptete konstant, er habe nicht gewusst, dass Geld «von Kunden» auf seinem Konto eingehen wird (pag. 03 017, Z. 95 f.; pag. 18 154 Z. 159; pag. 18 155, Z. 184 f., Z. 187 f. und Z. 193; pag. 19 575, Z. 4 ff.). Die Kam- mer schenkt dieser Behauptung aus den nachfolgenden Gründen keinen Glauben: Zunächst fällt auf, dass sich die für den Beschuldigten vorgesehene Tätigkeit nicht ausschliesslich aus dem Arbeitsvertrag ergab, sondern ihm bereits am Tag vor Zu- stellung des Arbeitsvertrages, das heisst am 2. November 2016, in der E-Mail von Sonja Müller erläutert wurde (pag. 03 022 f.). Auch wenn rein theoretisch möglich ist, dass der Beschuldigte nicht den ganzen Arbeitsvertrag mit allen Details exakt durchlas, darf bei ihm als geschäftserfahrenen Mann im Alter von damals 62 Jah- ren erwartet werden, dass er wenigstens die Hauptrechte und Hauptpflichten zur Kenntnis nahm, ehe er den Vertrag unterschrieb. Immerhin wusste der Beschuldig- te, dass er Spesen von CHF 200.00 abziehen durfte. Er dokumentierte dies aus- drücklich, indem er den Spesenbetrag bei der Weiterleitung der am 10. November 2016 auf seinem Konto gelandeten Gelder an Thomas Gerber/Alexandra Kümin und Susanne Kasack abzog (vgl. pag. 05 032). Weiter wusste der Beschuldigte, dass er eine monatliche Provision von CHF 2'400.00 beanspruchen konnte (pag. 03 019, Z. 166 ff.). All dies spricht dafür, dass er zumindest seine vertraglich geregelten Hauptrechte und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch seine Haupt- pflichten kannte. Weiter wurde der Beschuldigte bereits am 4. November 2016, al- so am Tag nach der Vertragsunterzeichnung, angewiesen, sein E-Mail Account mindestens zweimal täglich zu überprüfen und sicherzustellen, dass insbesondere seine Kontodaten richtig festgehalten seien (pag. 03 030). Gleichentags wurde er nochmals auf die 24-Stunden-Frist aufmerksam gemacht, innert der er die auf sei- nem Konto eingegangenen Gelder «bearbeiten» musste sowie darauf, dass es da- zu keine Ausreden gebe und er pro Verzugstag mit einer «Busse» in der Höhe von 10% des eingegangenen Betrags bestraft werde (pag. 03 031). Ebenfalls am sel- ben Tag wurde er schliesslich ersucht, Franziska Riethmann seinen täglichen Zeit- plan bekanntzugeben (pag. 03 031). Am 7. November 2016 forderte die mutmassliche Arbeitgeberin den Beschuldigte nochmals auf, zu prüfen und zu bestätigen, dass sein Bankkonto problemlos funk- tioniere sowie, dass es weder Kontopfändungen noch Schulden oder Daueraufträ- ge gebe (pag. 03 032). Der zehn Minuten später folgenden Aufforderung, bei der Bank nachzufragen, welchen Betrag er pro Tag in bar abheben könne, weil es wichtig sei, die Limite zu kennen, um Verzögerungen zu vermeiden (pag. 03 033), kam der Beschuldigte prompt nach (pag. 03 034). Er erklärte dazu in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, er habe seine Bank angerufen, um abzuklären, ob er Geld beziehen könne, worauf man ihm gesagt habe, er könne alles abheben (pag. 18 155, Z. 188 ff.). Am 8. November 2016 teilte Franziska Riethmann dem Beschuldigten schliesslich mit, Aufträge müssten unverzüglich und blitzschnell 16 ausgeführt werden. Sobald eine Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei, habe er sie darüber zu informieren, den Betrag auf der Bank abzuheben und sodann ihre weiteren Anweisungen abzuwarten (pag. 03 036). Nach diesen Ausführungen steht ausser Frage, dass der Beschuldigte aus dem Arbeitsvertrag sowie der Mailkorrespondenz die notwendigen Rückschlüsse ziehen konnte, um festzustellen, dass nicht nur Lohn, sondern auch «Kundengelder» auf sein Konto überwiesen werden sollten. Bei all den Abklärungen, die er bezüglich seinem Konto für die Arbeitgeberin treffen musste, handelte es sich nicht um sol- che, die ein Arbeitgeber macht, um in Erfahrung zu bringen, ob der Lohn auf das angegebene Konto überwiesen werden kann. Insgesamt ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte höchst wahrscheinlich ab dem 2. November 2016, spätes- tens aber ab dem 3. November 2016 bzw. aufgrund der Mailkorrespondenz wusste, dass im Rahmen seiner Anstellung Gelder «von Kunden» der «Cleam Immobilien AG» auf seinem Konto eingehen werden. Sein Vorbringen, von Geldüberweisun- gen nichts gewusst zu haben, bis die Einzahlung von CHF 125'910.00 mitgeteilt worden sei, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Ebensowenig überzeugt un- ter diesen Umständen das Argument von Fürsprecher B.________, der Beschul- digte habe gedacht, er gebe seine Bankverbindung im Arbeitsvertrag ausschliess- lich für zu erwartende Lohnzahlungen bekannt. 13.2.3 Zur Frage, was sich dem Beschuldigten aus der Korrespondenz mit der mutmassli- chen Arbeitgeberin zusätzlich erschliessen musste Es sei vorweg genommen, dass es gleich mehrere Umstände gab, die dem Be- schuldigten komisch vorkommen und Fragezeichen an der Seriosität der Angele- genheit erweckt haben mussten. So übernahm der Beschuldigte mit der «Anstel- lung als Regionalvertreter» beispielsweise eine Arbeit mit hoher Verantwortung, musste er doch treuhänderisch Geld von Dritten entgegennehmen und weisungs- gemäss weitergeben. Speziell mutet in diesem Zusammenhang an, dass die mut- massliche Arbeitgeberin seine Vertrauenswürdigkeit nicht im Geringsten überprüf- te. Sie stellte ihm den Arbeitsvertrag innert 24 Stunden zu, ohne dass zuvor ein mündliches Vorstellungsgespräch stattgefunden hätte, wie es bei einer vertrauens- vollen Arbeit, die eine gewisse Zuverlässigkeit erfordert, jedenfalls normal gewesen wäre. Ausser einer elektronisch zugestellten ID-Kopie hatte die «Cleam Immobilien AG» keinerlei Informationen zur Person des Beschuldigten. Der Beschuldigten räumte hierzu in der ersten polizeilichen Einvernahme ein, er habe sich über das Vorgehen der «Cleam Immobilien AG» gewundert, hätte er mit dem auf seinem Konto eingegangenen Geld doch einfach abhauen können (pag. 03 018, Z. 157 f.). Auffällig war weiter der in Aussicht gestellte Monatslohn von CHF 2‘400.00 nebst Spesen bei einem Arbeitsaufwand von täglich ungefähr ein bis zwei Stunden (vgl. Ziff. 3.1.3 des Arbeitsvertrags; pag. 03 028). Auf einen Achtstundentag umge- rechnet hätte der Beschuldigte damit fast CHF 10‘000.00 pro Monat verdient, ohne gross etwas dafür tun zu müssen. Seltsamerweise stand im Arbeitsvertrag zudem nicht, ob es sich beim besagten Lohn um den Netto- oder Bruttolohn handelte. Auch fällt auf, dass der Lohn gemäss E-Mail von Sonja Müller vom 2. Februar 2016 (pag. 03 022) betragsmässig gleich hoch gewesen wäre, ob er jetzt in Euro oder in Schweizerfranken bezahlt würde. Konkret wurden nämlich «CHF 2‘400.00 17 (EUR 2'400.00 für Österreich oder Deutschland) pro Monat plus bezahlter Urlaub» geboten. Merkwürdig musste dem Beschuldigten als ehemaligen Geschäftsführer und Arbeitgeber in Gastwirtschaftsbetrieben des Weiteren vorkommen, dass er ei- nen Lohn ohne jegliche Sozialabzüge erhalten sollte, obwohl er im Vertrag mehr- fach als Arbeitnehmer bezeichnet wurde (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 1.1 «Arbeitneh- mer»; Ziff. 1.2 «Gehalt zu bezahlen»; Ziff. 5.1 «Urlaub von 24 Tagen pro Kalender- jahr» und Ziff. 6.1. «Das Arbeitsverhältnis», pag. 03 027 ff.). Die Pflicht zu Sozial- abgaben war dem Beschuldigten gut bekannt, wurde er doch mit Strafbefehl vom 15. Februar 2013 wegen Widerhandlung gegen Art. 87 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 19 567 und vgl. ferner pag. 18 151, Z. 66 ff.). Der Beschuldigte behauptete diesbezüglich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst pauschal, er sei eben einfach davon ausgegangen, es [das Arbeitsverhältnis] gehe nach dem Obligationenrecht (pag. 19 574, Z. 25 ff.). Auf erneuten Vorhalt entgegnete er, er könne dazu nichts sagen, er habe damals einfach vom Sozialamt weg gewollt (pag. 19 574, Z. 31 ff.). Weiter enthielten sowohl der Arbeitsvertrag als auch die E-Mails von Sonja Müller und Franziska Riethmann enthielten viele sprachliche Fehler, die für eine Unter- nehmung mit einem Renommee wie dem angepriesenen atypisch sind. Der Be- schuldigte gab auf Vorhalt gewisser E-Mailnachrichten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu, sie seien in schlechtem Deutsch verfasst (pag. 19 573, Z. 30 ff. und pag. 19 577, Z. 8 ff.). Das Argument von Fürsprecher B.________, der Be- schuldigte sei «ein Mann des Wortes» und lege nicht viel Wert auf Schriftlichkeit, weshalb ihm keine «Ungereimtheiten» aufgefallen seien, überzeugt demzufolge nicht. Speziell anmuten musste dem Beschuldigten zudem, dass Sonja Müller be- reits in der ersten E-Mail auf die Seriosität der Firma hinwies: «‹Cleam Immobilien AG› ist ein offiziell eingetragenes Unternehmen mit einer guten Geschichte und ei- ner tadellosen Reputation.» (pag. 03 023). Auch in der Folge erwähnte die «Cleam Immobilien AG» gemäss Aussagen des Beschuldigten immer wieder, die Angele- genheit sei seriös (pag. 03 017, Z. 103 und pag. 03 018, Z. 139). Eine effektiv se- riöse Firma würde dies nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht tun. Unverständ- lich musste ihm schliesslich die Ziff. 3.1.5 des Arbeitsvertrages (pag. 03 028) vor- kommen, die eine Geschäftsabwicklung innert 24 Stunden vorsah, was insbeson- dere für Immobiliengeschäfte sehr schnell und folglich ungewöhnlich ist, und regel- te, dass das Geld aus einem Immobilienkauf, welches vom Käufer an den Verkäu- fer geht, sobald auf dem Bankkonto des Beschuldigten eingetroffen, zum Vermö- gen der «Cleam Immobilien AG» gehöre. Der Beschuldigte will diese Auffälligkeiten nicht bemerkt haben, vermochte dies allerdings nicht plausibel zu erklären. Der Einwand von Fürsprecher B.________, dass der Beschuldigte die Auffälligkeiten nicht habe bemerken können, weil es sich bei ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um einen völlig geschäftsunerfahrenen Mann handle, ist nicht stich- haltig. Die bisherigen Tätigkeiten des Beschuldigten sind aktenkundig. Zudem ist bekannt, dass der Beschuldigte mittlerweile als Taxichauffeur arbeitet. Demzufolge kann ihm mindestens eine «mittlere Geschäftserfahrenheit» attestieret werden. Nebst den Umständen um den Arbeitsvertrag mutete wie bereits erwähnt die nach Vertragsschluss stattgefundene Korrespondenz zweifelhaft an. Als Beispiel sei die 18 Aufforderung der angeblichen Arbeitgeberin, der Beschuldigte solle die Bank bei Fragen betreffend Bezugszweck anlügen, erwähnt (vgl. pag. 03 037). Des Weiteren kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Ziff. 13.2.1 und 13.2.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte selbst gab wiederholt an, er habe das Geschäftsmodell der «Cleam Immobilien AG» nicht nachvollziehen können, es sei ihm nicht klar ge- wesen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre (pag. 18 153, Z. 141 ff.; pag. 18 155, Z. 184 ff.; pag. 19 575, Z. 4 ff.). Diese Aussagen erscheinen der Kammer zwar glaubhaft, allerdings hätte doch gerade dieser Umstand, d.h. die Tatsache, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, um was es eigentlich ging, Miss- trauen bei ihm wecken sollen. Insgesamt hat sich der Beschuldigte zwar – wie von ihm und Fürsprecher B.________ behauptet – auf ein zunächst unauffälliges, auf einer renommierten Plattform aufgeschaltetes Stelleninserat hin bei der «Cleam Immobilien AG» be- worben. Nach der Zustellung des Arbeitsvertrags und der darauffolgenden Mail- korrespondenz hätten sich bei ihm aus den genannten Gründen aber Fragezeichen hinsichtlich der Seriosität der Angelegenheit ergeben müssen. Die Kammer ist al- lerdings der Auffassung, dass er bis zum 9. November 2016 noch nicht mit der Einbindung in illegale Handlungen rechnen musste (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 13.3 hiernach). «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass sich die Verdachtsmomente – trotz diverser Anhaltspunkte – bis zur Mitteilung vom 9. No- vember 2016 noch nicht derart verdichteten, dass der Beschuldigte die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG» hätte durchschauen müssen. Umso weniger konnte er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung ein Vermögensdelikt der «Cleam Immobilien AG» begünstigen wird. Schliesslich konnte er bis zur konkreten Ankündigung der ersten Geldüberweisung vom 9. November 2016 nicht wissen, um was für Summen es gehen und wohin er das Geld weiterleiten müssen wird. Klar musste dem Beschul- digten demgegenüber vor dem 9. November 2016 sein, dass Geld auf seinem Kon- to eintreffen wird und er dasselbe bar beziehen, unvermittelt seine Bezugsperson Franziska Riethmann informieren sowie deren Anweisungen zur Weiterleitung des Geldes entgegennehmen müssen wird. 13.3 Phase ab Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 13.3.1 Zur Frage, was sich mit Erhalt der E-Mail von Franziska Riethmann vom 9. No- vember 2016 am Wissen des Beschuldigten änderte Mit E-Mail vom 9. November 2016, 16:56 Uhr teilte Franziska Riethmann dem Be- schuldigten mit, dass ein Betrag von CHF 125'910.00 auf sein Konto überwiesen worden sei. Er könne «die Geldmittel» am 10. November 2016 abheben (pag. 03 037), solle aber schon heute die Bank anrufen und die Abhebung ankündigen, da- mit diese das Geld für ihn vorbereiten und reservieren könne (pag. 03 038). Die Kammer ist – wie nachfolgend dargetan wird – in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz und der Staatsanwaltschaft überzeugt, dass der Beschuldigte (spätestens) ab Erhalt dieser E-Mail vom 9. November 2016 erkennen musste, dass das Ge- schäftsmodell der «Cleam Immobilien AG» und damit sein neuer Job einen illega- len Hintergrund hatten. 19 Massgebend ist zunächst, dass der Beschuldigte bereits vor Erhalt dieser E-Mail ein «mulmiges» Gefühl bezüglich der Angelegenheit hatte (pag. 18 157, Z. 256; pag. 19 575, Z. 28 ff.). Folgedessen bedurfte es umso weniger, um ihm definitiv Klarheit darüber zu verschaffen, dass es sich um keine seriöse Sache handeln konnte. Vollkommen bizarr musste dem Beschuldigten an der E-Mail vom 9. No- vember 2016 vorkommen, dass Franziska Riethmann ihn darin anwies, den Zweck der Überweisung – den angeblichen Immobilienkauf – gegenüber der Bank zu ver- heimlichen und stattdessen Lügen aufzutischen. Konkret schrieb sie dem Beschul- digten Folgendes (pag. 03 037): WICHTIG: Wenn Sie in die Bank kommen, sagen Sie den Bankangestellten, dass Sie nur das Bargeld von Ihrem Konto beheben wollen. Erzählen Sie in keinem Fall über Business, Arbeit, Immobilien usw. Sonst kann zusätzliche Nachprüfung durch die Bank durchgeführt werden, die sehr lange dauern kann und Sie werden den Auftrag rechtzeitig nicht erledigen können! Wenn man Sie trotzdem danach fragt, wer auf Ihr Konto das Geld überwiesen hat und warum, sagen Sie, dass es eine private Überweisung von dem Unternehmen Napf-Kraeuter GmbH für den dringen- den Eigenbedarf ist. Sie können jede beliebige Ausrede verwenden, die nichts mit einem Geschäfts- fall zu tun hat. Sie können zum Beispiel sagen, dass Sie dieses Geld für eine Kur benötigen. In die- sem Fall wird es keinen Grund für zusätzliche Nachprüfungen geben und Sie werden den Auftrag fristgemäss erledigen können. Diese Anweisung verknüpft mit der zeitlichen Dringlichkeit sowie dem Umstand, dass Nachfragen bei der Bank zu Verspätung führen würden und somit der implizi- ten Anspielung auf die «Busse» von 10% pro Verspätungstag, setzten den Be- schuldigten unter Druck, was ihm vor Augen führen musste, dass an der Sache et- was «faul» ist. Ein weiteres Warnsignal musste der Hinweis in derselben E-Mail gewesen sein, die Bankangestellten zu bitten, das Geld in grossen Scheinen aus- zuhändigen, kleine Scheine allenfalls in grosse Scheine zu wechseln und Münzen zu behalten (pag. 03 037). Diese Anweisung legte nämlich die Vermeidung einer Kontrolle nahe. Ebenfalls von Streben nach Heimlichkeit zeugte Franziska Rieth- manns Aufforderung, er [der Beschuldigte] solle mit niemandem ausser mit ihr oder der «Finanzabteilung» in Verbindung treten und bei Problemen ausschliesslich die – offensichtlich nicht der realen «Clean Immobilien AG» zugeordnete – Telefon- nummer mit der Vorwahl «022» anrufen (pag. 03 037 unten). Dies musste dem Be- schuldigten vor Augen führen, dass Franziska Riethmann verhindern wollte, dass er via «local.ch» die Nummer der realen «Clean Immobilien AG» anrufen und da- durch die Angelegenheit ans Licht bringen könnte. Schliesslich musste dem Be- schuldigten bereits am 9. November 2016 komisch vorkommen, mit welcher Eile das Geschäft abgewickelt werden sollte. Als der Beschuldigte am 10. November 2016 sodann feststellte, dass ein Betrag von CHF 125‘910.00 auf sein Konto über- wiesen wurde, hat es ihn beinahe «abgstuhlt» (pag. 18 154, Z. 165 f. und pag. 18 157, Z. 261). Er sei geschockt gewesen und habe ab diesem Moment ganz klar gewusst, dass etwas «lusch» sei (pag. 18 157, Z. 256 ff. und pag. 19 574, Z. 41 ff.). Er habe «riesige» Angst gehabt, aufgrund des Geldeingangs Probleme mit dem Sozialamt zu bekommen (pag. 18 157, Z. 261 f. und pag. 19 574, Z. 43 f.). Wenn man beim Sozialamt sei, dürfe man kein Vermögen haben. «Stellen Sie sich vor, ich habe dort über CHF 100‘000.00 auf dem Konto. Da hätte ich mir ins eigene 20 Fleisch geschnitten. Es war, als würde man mich mit dem Hammer schlagen.» (pag. 18 154, Z. 166 ff.). Deshalb habe er nicht mehr klar denken können und nur noch gewollt, dass das Geld schnellstmöglich von seinem Konto verschwand (pag. 18 157, Z. 285 f. und pag. 19 574, Z. 45 f.). Zusammengefasst musste dem Beschuldigten aufgrund dieser Umstände nach Er- halt der E-Mail vom 9. November 2016, spätestens jedenfalls nach der Feststellung der eingetroffenen Geldüberweisung am 10. November 2016 klar sein, dass es sich bei der Angelegenheit um ein illegales Geschäft handelt. Angesichts der Gesam- tumstände und der Höhe der Summe musste er zudem erkennen, dass die auf sei- nem Konto deponierten Gelder nicht aus einer bagatellhaften Vortat stammen konnten. 13.3.2 Zur Frage, wozu das mit Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 erlangte Wissen den Beschuldigte veranlasste Obwohl der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – wusste, dass die Angelegen- heit «lusch» ist, befolgte er Franziska Riethmanns Anweisungen. Er erkundigte sich am Morgen des 10. November 2016 bei seiner Hausbank, der «Raiffeisenbank Schwarzwasser», ob er die auf seinem Konto eingegangenen CHF 125'910.00 bar beziehen könne. Eine Bankangestellte teilte ihm daraufhin mit, die Barauszahlung einer solchen Summe sei unmöglich, zumal sie sowohl für ihn als auch für die Bank ein Sicherheitsrisiko berge und man zudem keine so grossen Geldmengen an La- ger habe (pag. 03 042). Damit erweist sich die Behauptung von Fürsprecher B.________, die Bank habe den Beschuldigten nicht gewarnt (pag. 18 157, Z. 273 f.), als falsch. Der Beschuldigte leitete die Antwort der Bank am 10. November 2016, um 13.10.11 Uhr an Franziska Riethmann weiter und fragte sie, was er nun tun solle (pag. 03 042). Bereits um 13.10.59 Uhr antwortete Franziska Riethmann wie folgt (pag. 03 044 und pag. 03 046): Sehr geehrter Herr A.________, Am Anfang unserer Arbeit haben Sie bei der Bank über Limite nach- gefragt und man hat gesagt, dass es keine Beschränkungen gibt. Fragen Sie, welchen Betrag die Bank heute aushändigen kann. Beheben Sie den höchstmöglichen Betrag, und den Restbetrag ver- suchen Sie in einer anderen grösseren Filiale z.B. in Bern zu beheben […]. Rund 40 Minuten später (um 13.52.08 Uhr) schrieb Franziska Riethmann dem Be- schuldigten nochmals, er solle sich in Bern an eine «grosse Filiale Raiffeisenbank» wenden. In grossen Städten habe man zu solchen Beträgen keine Fragen (pag. 03 047). Um 13.55.08 Uhr teilte der Beschuldigte Franziska Riethmann mit, dass er nochmals bei der Bank nachgefragt habe. Diese wolle wissen, wofür und von wem das Geld sei. Er müsse einen Beleg vorweisen und könne höchstens einen Betrag von CHF 10'000.00 abheben. Die Überweisung auf ein anderes Konto sei aller- dings kein Problem (pag. 03 049). Daraufhin versuchte Franziska Riethmann den Beschuldigten offenbar erfolglos telefonisch zu erreichen, weshalb sie um 17.16.04 Uhr per E-Mail nachfragte, ob er [der Beschuldigte] in Bern gewesen und es ihm gelungen sei, das Geld «zu beheben» (pag. 03 051). Gleichzeitig setzte sie den Beschuldigten erneut unter Druck, indem sie ihm schrieb: «Wenn wir den gan- zen Betrag inzwyischen noch auf andere Kontos ueberweisen werden, verursacht das zusaetzliche Verzoegerung.». Um 18.31.26 Uhr wies Franziska Riethmann den 21 Beschuldigten schliesslich an, das Geld rund hälftig aufgeteilt auf die Konten von Thomas Gerber/Alexandra Kümin (CHF 60'000.00) und Susanne Kasack (CHF 65'910.00) zu überweisen (pag. 03 053). Eine knappe Viertelstunde später – um 18.44.57 Uhr – doppelte Franziska Riethmann nach, diese Zahlungen seien als «dringlich – Express» durchzuführen. Zudem solle der Beschuldigte im Kommentar zu den Überweisungen «Immobiliengeschäft» schreiben (pag. 03 054). Um 19.31 Uhr fragte der Beschuldigte Franziska Riethmann per E-Mail, wer die Spe- sen, die er heute gehabt habe, bezahle und ob er CHF 200.00 plus CHF 50.00 ab- ziehen könne (pag. 03 056). Hierauf antwortete Franziska Riethmann erst am nächsten Tag, dem 11. November 2016 und erklärte, dass die Fahrspesen bei der Erledigung nächster Aufträge übernommen bzw. zusätzlich auf sein Konto über- weisen werden würden (pag. 03 056). Der Kontoauszug des Beschuldigten (pag. 05 032) belegt allerdings, dass er die Fahrspesen bereits am 10. November 2016 abzog, als er anweisungsgemäss die beiden Zahlungen an Gerber/Kümin und Kasack erfasste. Von den insgesamt auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 leitete er nämlich «nur» CHF 125‘710.00 weiter. Damit bestätigte der Beschuldigte erneut, dass ihm seine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsver- trag durchaus bekannt waren. Am 11. November 2016 wurden die Gelder aufgeteilt in zwei Tranchen an die Drittpersonen (Thomas Gerber/Alexandra Kümin und Su- sanne Kasack), mit denen weder der Beschuldigte noch der Absender – die «Napf- Kräuter GmbH» – irgendeine Beziehung hatten, überwiesen (pag. 03 055). Obwohl der Beschuldigte hinreichend Zeit gehabt hätte, beispielsweise Abklärun- gen zur Seriosität der «Cleam Immobilien AG» zu treffen, Dritte zu Rate zu ziehen oder die Polizei zu informieren, schlug er sämtliche Alarmzeichen in den Wind, setzte sich über sein mulmiges Gefühl hinweg und befolgte die Anweisungen sei- ner mutmasslichen Arbeitgeberin. Gemäss eigenen Aussagen habe er «das Zeug [Geld]» aus Angst vor Problemen mit dem Sozialamt, «so schnell wie möglich auf irgendeine ‹Geissart› weghaben» wollen (pag. 19 576, Z. 4). Er sei gar nie auf die Idee gekommen, zur Polizei zu gehen (pag. 18 158, Z. 306) oder das Geld an den Absender, die «Napf-Kräuter GmbH», zu retournieren. Es sei ihm nämlich egal ge- wesen, wohin das Geld gehe. Er habe es einfach – egal wie – loswerden wollen (pag. 19 577, Z. 39). Dies sehe er im Übrigen auch heute noch so (pag. 19 576, Z. 19 f). Diese Äusserungen zeigen eindringlich, dass es dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt völlig gleichgültig war, sich durch die anweisungsgemässe Geldüberweisung an einer illegalen Sache zu beteiligen. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ durfte der Beschuldigte nach den voranstehenden Ausführungen weder berechtigterweise noch vertrauensvoll davon ausgehen, er führe mit der Geldüberweisung eine Aufgabe im Rahmen eines Immobilienge- schäfts für seine Arbeitgeberin aus. Ebensowenig überzeugt Fürsprecher Kraemers Argument, der Beschuldigte habe die Anweisung von Franziska Riethmann nur be- folgt, weil er das Geld aus Angst vor dem Sozialdienst so schnell wie möglich habe weghaben wollen. Der Beschuldigte wusste nämlich bereits im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses, dass Geld auf seinem Konto eingehen wird. Die «Gefahr» hinsicht- lich des Sozialdienstes bestand somit von Anfang an. Auch nichts am Ergebnis zu ändern vermag schliesslich der Einwand, der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass an den CHF 125‘910.00 etwas «lusch» sei, da dies nicht einmal sei- 22 ne Hausbank – mithin eine Fachkraft – bemerkt und ihn vor der Überweisung ge- warnt habe. Die Bank teilte dem Beschuldigten nämlich mit, dass ein Barbezug ei- ner solchen Summe sowohl für ihn wie auch für sie ein Sicherheitsrisiko berge. Ausserdem riet sie dem Beschuldigten nicht wie von Fürsprecher B.________ be- hauptet, das Geld auf Konten von ihm völlig unbekannten Personen zu überweisen. Vielmehr ging die involvierte Bankangestellte davon aus, der Beschuldigte beab- sichtige, das Geld für sich selber zu beziehen, mithin es auf ein anderes, ihm gehörendes Konto zu überweisen (was problemlos möglich gewesen wäre). Dies belegt die E-Mail der «Raiffeisenbank Schwarzwasser», welche der Beschuldigte Franziska Riethmann am 10. November 2016 weiterleitete und die insbesondere folgenden Passus enthielt (pag. 03 042): «Gerne werden wir Ihnen das Geld auf ein gewünschtes Bank- oder Postkonto überweisen.». Der Beschuldigte hatte sei- ner Hausbank ja nicht mitgeteilt, dass er das Geld Drittpersonen überweisen wollte. Somit ging die Bank nach der vorangehenden Anfrage des Beschuldigten, ob er das Geld in bar beziehen könne, offensichtlich von Eigenbedarf des Beschuldigten aus. Damit erweisen sich sämtliche Einwände von Fürsprecher B.________ als unbegründet. 13.4 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Am 3. November 2016 schlossen der Beschuldigte und die «Cleam Immobilien AG» einen Arbeitsvertrag, wobei der Beschuldigte der mutmasslichen Arbeitgebe- rin seine private Bankverbindung angab. Als geschäfts- und lebenserfahrener 62- jährigen Mann mussten ihm bereits in diesem Zeitpunkt mehrere Dinge seltsam vorkommen. So sollte er beispielsweise ein im Verhältnis zum Arbeitsaufwand ex- orbitant hohen Lohn erhalten, zudem erfolgte die Anstellung trotz hoher Verantwor- tung ohne Vorstellungsgespräch oder sonstigen Massnahmen zur Überprüfung seiner Person, weiter waren der Arbeitsvertrag und die E-Mails der angeblichen «HR-Managerinnen» Sonja Müller und Franziska Riethmann sprachlich schlecht und sein Pflichtenheft unklar. Zwar konnte der Beschuldigte bei Vertragsschluss (noch) nicht erkennen und damit auch nicht billigen, dass er sich durch die Angabe seiner Bankverbdingung an einem Vermögensdelikt, dessen Grundzüge er zwei- felsohne nicht kannte, beteiligen bzw. dasselbe begünstigen werde. Klar musste ihm hingegen bereits bei Vertragsschluss bzw. aufgrund der E-Mailkorrespondenz mit der «Cleam Immobilien AG» spätestens in den darauffolgenden Tagen gewe- sen sein, dass im Rahmen seiner Anstellung nicht nur Lohn, sondern auch Geld von ihm unbekannten «Kunden» der «Cleam Immobilien AG» auf sein privates Bankkonto fliessen werden. Weiter erfuhr er zwischen dem 2. und dem 9. Novem- ber 2016, dass seine Hauptarbeit darin bestand, eben diese auf seinem Konto ein- gegangenen «Kundengelder» innert 24 Stunden bar zu beziehen und via DHL- Express/UPS oder per Post oder auf eine andere Weise auf Wunsch des Kunden an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienobjekts weiterzuleiten. Zudem wurde ihm in dieser Zeitspanne bekannt gegeben, dass die Transaktionen unver- züglich erfolgen sollten und Verspätungen mit einer «Busse» in der Höhe von 10% der eingelangten Summe geahndet würden. Der Beschuldigte konnte das Ge- schäftsmodell der «Cleam Immobilien AG» zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollzie- hen und er begann zunehmend an der Seriosität der Angelegenheit zu zweifeln. Seine Zweifel waren jedoch noch nicht derart erheblich, dass sie bereits als Wissen 23 um die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG» ausgelegt werden könnten. Als Franziska Riethmann den Beschuldigten mit E-Mail vom 9. November 2016 in- formierte, es seien CHF 125‘910.00 auf sein Konto überwiesen worden und ihn aufgeforderte, diesen Betrag so schnell wie möglich in grossen Scheinen bar abzu- heben und die Bank bei allfälligen Fragen zum Bezugszweck anzulügen, wurde ihm klar, dass die Sache «lusch» ist. Aufgrund der Bestrebungen von Franziska Riethmann resp. der «Cleam Immobilien AG», die Transaktion möglichst rasch und heimlich durchzuführen sowie des ihrerseits auf den Beschuldigten ausgeübten Drucks und der Höhe der fraglichen Summe, musste der Beschuldigte erkennen, dass es sich bei der besagten Angelegenheit nicht um eine Bagatelle, sondern um ein strafrechtlich relevantes Geschäft von erheblicher Tragweite handelte. Er reali- sierte oder hätte zumindest realisieren müssen, dass es sich bei den auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 um «heisse Kohle», d.h. um Geld delikti- scher Herkunft handelt. Trotzdem schlug er sämtliche Alarmzeichen in den Wind, setzte sich über sein mulmiges Gefühl wie auch die Warnungen seiner Partnerin (vgl. pag. 03 019, Z. 180 ff.) hinweg und arbeitete weiterhin mit Franziska Rieth- mann bzw. der «Cleam Immobilien AG» zusammen. Er klärte die verbleibenden Barauszahlungsmöglichkeiten ein weiteres Mal ab und überwies das Geld schliess- lich am Abend des 10. November 2016, mithin am selben Tag, an dem es auf sei- nem Konto einging, rund hälftig aufgeteilt an zwei ihm völlig unbekannte Personen, genau wie es ihm Franziska Riethmann aufgetragen hatte. Dabei zog der Beschul- digte die ihm gemäss Arbeitsvertrag zustehenden Spesen ab, obwohl sich Franzis- ka Riethmann zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seiner Anfrage, ob er die Spesen abziehen dürfe, geäussert hatte. Als lebenserfahrene Person mit zumindest mittle- rer Geschäftserfahrenheit konnte der Beschuldigte in Parallelwertung in der Laien- sphäre ohne Weiteres erkennen, dass die Behändigung dieser offensichtlich delik- tisch erlangten Gelder und die Rückgabe an den Geschädigten durch die aufge- splittete Weiterleitung zumindest erschwert würde. Es war ihm jedoch egal, was mit dem Geld geschah, wenn es nur schnellstmöglich von seinem Konto verschwinden und er keine Probleme mit dem Sozialamt bekommen konnte. IV. Rechtliche Würdigung 14. Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch eine Datenverarbeitungsanla- ge Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, indem der Beschuldigte der «Cleam Immobilien AG» sein Bankkonto zur Verfügung gestellt habe, habe er das «Phishing» objektiv offensichtlich gefördert, weil die Täterschaft ein unverdächtiges Empfängerkonto benötigt habe (pag. 18 225). Sub- jektiv habe ihm spätestens mit der Ankündigung, dass eine grosse Summe auf sein Konto überwiesen werde, klar sein müssen, dass hier etwas Illegales vor sich ge- he. Trotzdem habe er sein Konto weiterhin zur Verfügung gestellt und sich so an der Haupttat beteiligt (pag. 18 226). 24 Fürsprecher B.________ führte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 5. Februar 2016 aus, es mangle sowohl am objektiven wie auch am sub- jektiven Tatbestand. Die Bekanntgabe der Bankverbindung stelle keine Tatbei- tragshandlung zu Art. 147 StGB dar. Zudem habe der Beschuldigte nicht eventual- vorsätzlich gehandelt. Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss – habe der Beschuldigte nämlich nicht erkennen können, dass die Angabe seiner Bank- verbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde. Bei Vertragsschluss habe er nicht von dem hinterhältigen Vorgehen der «Cleam Immobilien AG» gewusst und angenommen, die mutmassliche Arbeitgeberin werde sein Konto für legale Zwecke (insb. für Lohnzahlungen) verwenden (pag. 19 581). 14.1 Theoretische Grundlagen Im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungs- vorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach ver- deckt. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird nach Art. 25 StGB milder bestraft. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Tat- bestände kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 223 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung): Art. 147 soll die Lücke schliessen, die sich daraus ergibt, dass Betrug nur vorliegt, wenn ein Mensch getäuscht wurde, und das Bewirken von Vermögensdispositionen mittels Manipulation von Computer- daten folglich nicht erfasst wird […]. Der neu geschaffene Tatbestand des Computerbetrugs wurde bewusst in enger Anlehnung an den klassischen Betrugstatbestand formuliert […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 147 N 1). Die Tathandlung, welche an die Stelle der arglistigen Täuschung tritt, wird umschrieben als „unrichti- ge, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten“ oder eine vergleichbare Einwirkung „auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang“, welcher gemäss FIOLKA […] ebenfalls vorliegt, wenn der Täter selbst einen solchen Vorgang in Gang setzt (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 2). Obwohl im deutschen Gesetzestext nicht ausdrücklich gesagt, muss die Datenmanipulation – entsprechend dem Merkmal des Irrtums beim Betrug – zu einem unrichtigen, sachlich oder rechtlich unzutreffenden Ergebnis des Datenverar- beitungsvorgangs führen (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 8). Die Vermögensverschiebung durch den Computer entspricht mutatis mutandis der Vermögensdis- position beim Betrug. Verschoben ist das Vermögen nur dann, wenn der Vermehrung des Vermögens beim Täter auf Seiten des Opfers eine entsprechende unmittelbare Vermögensminderung gegenü- bersteht. […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 9). Schliesslich muss das Vermögen einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 10 i.V.m. Art. 146 N 23). 25 Neben dem Vorsatz (Eventualvorsatz genügt), ist Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 12). Gehilfe wiederum ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 1). Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie. „Art. 25 setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat“ […] (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 6). Neben Handlungen wie Beschaffen einer Waffe oder Schmierestehen kann auch an sich harm- loses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft strafbar sein, wenn der Handelnde wusste oder damit rech- nete, dass er damit das deliktische Verhalten eines anderen fördere, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Telekiosks an Anbieter pornographischen Materials […] (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 7). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung geleistet werden […]. Als Unterstützung nach der Tat sind Hehlerei, Begünstigung und Geldwäscherei selbständig strafbar. Der subjektive Tatbestand fordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern. Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Es braucht auch keine „direktere psychische Beziehung zur konkreten De- liktshandlung“. Eventualdolus genügt. Der Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen; dass er diese Absichten selber hegt, ist nicht erforderlich (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 9 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gehilfe nach den konkreten Umständen er- kennen und in Kauf nehmen muss, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung för- dert, deren groben Umrisse er kennt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Helfer keiner- lei Grund hat anzunehmen, dass der Unterstützte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen könnte (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N 19 zu Art. 25 mit Hinweis auf BGE 121 IV 109 E. 3a). 14.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Nach Auffassung der Kammer ist der objektive Tatbestand in casu zweifelsohne er- füllt. Es kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Haupt- bzw. Vor- tat, dem «Phishing», sowie zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 18 225 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung): Vortat Dass die Haupt- bzw. Vortat gegeben ist, braucht nicht viele Worte: mit Hilfe des Trojaners „RETEFE“ wurde durch eine unbekannte Täterschaft offensichtlich unbefugt auf den Computer der Napf-Kräuter GmbH eingewirkt und eine E-Banking-Sitzung übernommen. Im Rahmen dieser übernommenen E- Banking-Sitzung wiederum nahm die unbekannte Täterschaft ohne Zustimmung der Kontoinhaberin eine Vermögensverschiebung vor: vom Konto der Napf-Kräuter GmbH überwies sie CHF 125‘910.00 auf das Konto von A.________. Sie wirkte somit unbefugt auf einen Datenverarbeitungsprozess ein, wodurch bei der die Napf-Kräuter GmbH schadlos haltenden C.________ AG ein Vermögensschaden eintrat. Auch der (direkte) Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung sind offensichtlich gege- ben und zwar bei der unbekannten Täterschaft, die A.________ dazu veranlasst hatte, sein Konto als 26 Empfängerkonto für die Überweisung zur Verfügung zu stellen, das Geld in der Folge auf dessen Konto abdisponierte und diesen und später weitere Personen anwies, wie mit den Geldern zu verfah- ren sei, bis sie in ihrem Einflussbereich, aber ausserhalb der Zugriffsmöglichkeiten der Geschädigten und von Strafverfolgungsbehörden waren. Tatbeitrag Es ist unbestritten, dass A.________ die eigentlichen Urheber der Tat nicht kannte und nicht wusste, wie es diesen gelungen war, die Gelder vom Konto der Napf-Kräuter GmbH abzudisponieren. Er hatte sich also insbesondere an der eigentlichen Tatplanung nicht beteiligt und an der Ausführung nur, aber immerhin insofern, als er sein Konto als Empfängerkonto zur Verfügung stellte. A.________ fällt also als Hauptverantwortlicher bzw. (Mit-)Täter ausser Betracht. Damit stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Beitrag von A.________ zu der Tat verhält. Beweis- mässig erstellt ist wie ausgeführt, dass er der unbekannten Täterschaft im Rahmen des Vertrages vom 3. November 2016 seine Kontodaten bekanntgab, zwecks Lohnüberweisung und Entgegennah- me von aus Immobiliengeschäften stammenden Geldern, tatsächlich aber zwecks Entgegennahme von aus strafbarer Handlung stammenden Geldern und Weiterleitung auf postalischem Weg ins Aus- land. Damit die Abbuchung der Gelder bei der geschädigten Bank gelang bzw. diese keinen Verdacht schöpfte, benötigte die unbekannte Täterschaft ein möglichst unverdächtiges Empfängerkonto. Das stellte A.________ zur Verfügung: ein normales Konto bei einer normalen Schweizer Bank lautend auf einen unbescholtenen Schweizer Bürger. Damit hat er objektiv besehen offensichtlich die Tat ge- fördert, d.h. zu deren Gelingen beigetragen. Die Transaktion mit den entsprechenden Empfänger- Kontodaten erregten keinen Verdacht und die geschädigte Valiant Bank löste die Überweisung der Gelder ohne Weiteres aus. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Gehilfenschaft bis spätestens zur Beendigung der Haupttat zu leisten ist. Vorliegend war der betrügerische Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage mit der Übertragung der CHF 125‘910.00 auf das Konto des Beschuldigten vollendet und auch beendet. Alle nachträglichen Handlungen des Beschuldigten können deshalb nicht als Gehilfenschaft zu Art. 147 StGB erfasst werden. Alle vorgängigen Handlungen sind – wie unter Ziff. 14.3 hier- nach aufgezeigt wird – hingegen nicht vom Vorsatz gedeckt. 14.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Der massgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens des Vorsatzes liegt im Vertragsschluss vom 3. November 2016, weil der Beschuldigte der «Cleam Immo- bilien AG» in diesem Moment sein Bankkonto zur Verfügung stellte. Wie die Be- weiswürdigung ergab und Fürsprecher B.________ zu Recht ausführte, konnte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt weder wissen, noch voraussehen und billigen, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung ein Vermögensdelikt fördern wird. Zudem kann von einem Wissen um die groben Züge einer zukünftigen straf- baren Handlung bis zur Ankündigung der Geldüberweisung auf das Konto des Be- schuldigten keine Rede sein. Der Beschuldigte ging berechtigterweise davon aus, er gebe seine Bankverbindung zwecks zu erwartenden Lohnzahlungen und einge- henden Geldern aus Grundstückgeschäften an. Damit fehlte es ihm im entschei- denden Zeitpunkt am erforderlichen Vorsatz, die Haupttat zumindest zu fördern. Bei diesem Ergebnis trifft die Argumentation der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft nicht zu, der Beschuldigte habe nicht verhindert, dass das Geld am 10. No- 27 vember 2016 auf seinem Konto einging, obwohl er bereits am 9. November 2016 mit Sicherheit gewusst habe, dass an der Sache etwas faul sei. Im Sinne einer Ne- benbemerkung sei darauf hingewiesen, dass Franziska Riethmann dem Beschul- digten mit E-Mail vom 9. November 2016 konkret mitteilte: «Der Betrag in Höhe von CHF 125‘910.00 ist auf ihr Konto überwiesen worden.» (pag. 03 037). Der Be- schuldigte durfte demnach wohl davon ausgegangen sein, die Gelder befänden sich bereits auf seinem Konto (obwohl sie effektiv erst am 10. November 2016 gut- geschrieben wurden). Er hätte deren Eingang deshalb gar nicht mehr verhindern können. 14.4 Fazit Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss am 3. November 2016 – fehlte dem Beschuldigten das notwendige minimale Wissen um die Hintergrundgeschich- te bzw. die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG». Er handelte we- der direkt noch eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 147 i.V.m. Art. 25 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich be- gangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG freizusprechen. 15. Geldwäscherei Die Vorinstanz kam wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl zum Schluss, die Weiterleitung des Geldes auf die Schweizer Bankkonten der zwei ihm unbekannten Personen stelle objektiv eine Geldwäschereihandlung dar, da die Auf- teilung der Summe in zwei Teile und die Überweisung an Dritte geeignet gewesen seien, die Einziehung des deliktisch erlangten Betrags weiter zu erschweren (pag. 18 229). Subjektiv habe der Beschuldigte spätestens mit der Ankündigung der Gutschrift einer hohen Summe und der Anweisung, die Bank betreffend den Bezugszweck anzulügen, wissen müssen, dass die Angelegenheit nicht seriös sein könne. Deshalb habe er im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen müssen, dass er sich an illegalen Handlungen beteiligte (pag. 18 230). Fürsprecher B.________ wandte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung ein, es mangle an den zur Erfüllungen des objektiven Tatbestandes erforderli- chen zusätzlichen Verschleierungshandlungen. Der Beschuldigte habe die Papier- spur durch die Überweisung der Gelder auf zwei inländische Konten realer Perso- nen zwar verlängert, aber nicht verwischt. Damit seien die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte durch die Handlung des Beschuldigten weder erschwert, noch erheblich erschwert oder gar verunmöglich worden. Ferner mangle es am Eventualvorsatz. Der Beschuldigte habe im Zeit- punkt der Geldüberweisung berechtigterweise und vertrauensvoll davon ausgehen dürfen, damit eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Ar- beitgeberin auszuführen (pag. 19 582). 15.1 Theoretische Grundlagen Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss 28 oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Geldwäscherei wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 18 227 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung): Täter kann jedermann sein, nicht nur ein Finanzintermediär […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 305bis N 7). Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen […] herrühren (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 8). Der Begriff der „Vermögenswerte“ ist weit zu verstehen und umfasst wie in Art. 70 „[…] Geld in allen Formen und Währungen […]“ (STE- FAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 9). „Verbrechen“ ist im Sinne von Art. 10 tech- nisch zu verstehen, als mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat […]. Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, Schuld ist dagegen nicht erforderlich […]. Die Vollendung der Vortat ist nicht erfor- derlich […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 10). Der Nachweis der Vortat ist ohne weiteres erbracht, wenn sie Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils bildet. Der schweizeri- sche Strafrichter muss jedoch selber zuständig sein, die Vortat festzustellen […]. Praktisch kann dies, besonders bei Auslandtaten, sehr schwierig sein […]. Die gewaschenen Werte müssen in einem natürlichen und adäquaten Zusammenhang zum Verbrechen stehen (BGE 137 IV 79). […]. Die zu waschenden Werte müssen aus einem Verbrechen „herrühren“. Damit kommt zum Ausdruck, dass ih- re Zweckbestimmung keine Bedeutung hat […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 11 f.). Schwierig zu beantworten ist die Frage, wie viel Distanz vom Delikt die Kontamination der fraglichen Werte erträgt. […]. Ersatz- oder Surrogatgeldwäscherei gehört zum Kern des Tatbe- stands und muss strafbar sein […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 14). Die Tathandlung muss geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der genannten Vermögenswerte zu vereiteln […]. Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist somit nicht erforderlich […]. Nicht jede Annahme kontaminierter Vermögenswerte ist jedoch bereits als tatbestandsmässige Gefährdungshandlung an- zusehen […]. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 17). Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein […], weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht; keine Tathandlung ist die Überweisung von Geld von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewiesen ist […]. Das Einzah- len von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch den wirtschaftlich Berechtigten ist keine Geldwäscherei […]. Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber des Kontos nicht mit dem wirt- schaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit kann der „Nachweis der wirtschaftlichen Berechti- gung unterlaufen“ werden […]. Allgemein nimmt das BGer beim Anlegen von kontaminiertem Geld „jedenfalls dann Geldwäscherei [an], wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet“ [...] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 18). Gemäss BGE 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 erfolgt die Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten im Einzelfall und richtet sich danach, ob die konkrete Verhaltensweise geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Dies setzt keine komplizierten Finanztransakti- onen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst ein- fachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu vereiteln (E.4.2 am Ende). Weiter wird 29 ausgeführt, dass Geldwäscherei bejaht werde, soweit sich das Anlegen von Geldern deliktischer Her- kunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheide. Wesentlich sei in diesem Kontext, ob zusätzliche Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften, vorgenommen würden. In der Lehre werde in Übereinstimmung mit dieser Recht- sprechung bei Inlandtransaktionen, d.h. bei Überweisungen vom einen Konto des Vortäters auf ein anderes (eigenes) Konto oder dasjenige eines Dritten in der Schweiz, soweit er mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch sei, die Tatbestandsmässigkeit überwiegend verneint, da im Grunde die Pa- pierspur lediglich verlängert werde, eine solche Verlängerung das Auffinden und die Einziehung aber nicht verunmögliche. „Die Verlängerung des „paper trail“ ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur „pa- per trail“-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Gel- dern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und / oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor.“ Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (E.4.3). Ähnliches hält das Bundesgericht in BGE 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 7.2 fest. Abgesehen davon, dass der dem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt soweit beurteilbar ganz anders liegt als hier, wird zwar wiederum festgestellt, dass bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur („paper trail“) in der Regel keine Geldwäscherei vorliege, etwa bei ei- ner Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, aber auch, dass das [nur] der Fall sei, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen würden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar seien. Ersteres ist also offensichtlich keine allgemeingültige Regel, sondern es kommt letztlich auf den Einzelfall an. Auf der subjektiven Seite wird durch die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung „weiss oder annehmen muss“ betont, dass Eventualvorsatz genügt […]. Eventualvorsatz genügt be- züglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch der Vereitelungshandlung und der Herkunft des Geldes. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen […] handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beurteilt; dabei soll gemäss der Bot- schaft genügen, wenn der Täter die Vortat „für schwerwiegender als einen Bagatellverstoss“ hält. […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 8 21). 15.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Die Kammer hält dafür, dass der objektive Tatbestand der Geldwäscherei in casu zweifelsfrei erfüllt ist. Indem der Beschuldigte die auf seinem Konto eingegange- nen, aus einem Verbrechen stammenden CHF 125‘910.00 rund hälftig aufgeteilt auf Schweizer Konten von zwei ihm unbekannten Personen überwies, erschwerte er und vereitelte teilweise gar weitgehend die Einziehung der deliktischen Gelder sowie die Rückgabe an die Geschädigte. Entgegen der Auffassung von Fürspre- cher B.________ verlängerte der Beschuldigte durch seine Überweisungen vom 10. November 2016 nicht nur die Papierspur. Zusätzliche Kaschierungshandlungen liegen offensichtlich vor. Hierzu kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 229, S. 39 der Urteilsbegründung): Bei den auf dem Konto von A.________ gutgeschriebenen CHF 125‘910.00 handelt es sich um Ver- mögenswerte, die einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage entstammen, begangen durch eine unbekannte Täterschaft. Die Strafandrohung für dieses Delikt beträgt Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt es sich bei der Vortat demzufolge um ein Verbrechen. Das Tatobjekt ist also gegeben. 30 Was die Tathandlung anbelangt, so ist beweismässig erstellt, dass A.________ die auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 im Umfang von CHF 60‘000.00 auf ein Konto von Thomas Gerber und Alexandra Kümin und im Umfang von CHF 65‘710.00 auf ein Konto von Susanne Kasack über- wies, wobei alle drei Konten inländische Konten sind. Damit ist zunächst einmal festzustellen, dass die Papierspur, der sog. „paper trail“, soweit das Konto von A.________ betreffend, nicht unterbro- chen worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Geldwäschereihandlung darstellt, sofern nicht weitere Verschleierungshandlungen vorliegen. Solche weiteren Verschleierungshandlungen sind hier gegeben. A.________ hat das Geld (1) sofort weiterüberwiesen, er hat es (2) in zwei Teile aufgeteilt und je einen Teil auf (3) Konten Dritter (4) bei anderen Banken überwiesen. Damit war der Geldfluss zwar (jedenfalls zunächst) nachverfolgbar, aber – auch bei sehr schnellem Reagieren der Geschädigten – nur mit zeitlicher Verzögerung und aufgrund des Splittings mit doppeltem Aufwand bzw. aus Sicht der unbekannten Täterschaft mit einer grösseren Chance, die Gelder aufgrund der kleineren Beträge in bar beziehen zu können bzw. mit ei- ner Risikoverteilung. Zudem wirkte durch das Splitting der je verbleibende Betrag auch weniger ver- dächtig. Bei jeder Feststellung, dass bzw. wohin die Gelder weiterüberwiesen worden waren, musste eine neue Meldung an den nächsten Finanzintermediär erfolgen. Damit verschaffte sich die unbe- kannte Täterschaft genau den zeitlichen Vorsprung, der es ihr ermöglichte, die Gelder schliesslich in bar beziehen und versenden zu lassen und so in ihren (ausländischen) Einflussbereich zu bringen bzw. sie damit gleichzeitig den Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, sprich: die Einziehung zu vereiteln. Das ist bzw. war auch Zweck der gewählten Vorge- hensweise. Genau deswegen musste das Geld, wenn ein Barbezug auf einem ersten Empfängerkon- to aus irgendwelchen Gründen nicht möglich war, schnellstmöglich weiterüberwiesen werden, um die Strafverfolgungsbehörden möglichst lange davon abzuhalten, das Geld bzw. die Gelder zu sperren und doch noch zu Bargeld zu kommen. Zur Verlängerung des „paper trail“ sind somit vorliegend mehrere Verschleierungshandlungen hinzu- getreten, welche darauf abzielten, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Die Kombination der ver- schiedenen Verschleierungselemente war geeignet, die Einziehung des Geldes deutlich zu erschwe- ren bzw. vorliegend weitgehend zu verunmöglichen und es liegt Geldwäscherei vor. 15.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Nach der voranstehenden Beweiswürdigung und des damit erstellten rechtserheb- lichen Sachverhalts ist im vorliegenden Fall auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei offensichtlich erfüllt. Es kann auf die Ausführungen zur Beweiswür- digung (vgl. Ziff. 13.3 hiervor) sowie das Beweisfazit (vgl. Ziff. 13.4 hiervor) verwie- sen werden. Danach wusste der Beschuldigte seit der Mitteilung von Franziska Ri- ethmann vom 9. November 2016, wonach CHF 125‘910.00 auf sein Konto über- wiesen worden seien und der gleichzeitig erfolgten Aufforderung, den Betrag bar zu beziehen und die Bank über den Hintergrund der Zahlung anzulügen, dass die An- gelegenheit nicht legal sein konnte. Insbesondere aufgrund der Höhe der Summe sowie den Bestrebungen der mutmasslichen Arbeitgeberin, die Transaktion mög- lichst rasch und heimlich durchzuführen, musste er erkennen, dass die Gelder nicht lediglich aus einer bagatellhaften Straftat herrühren konnten. Dennoch überwies er sie am 10. November 2016 anweisungsgemäss auf die Konten von zwei ihm frem- den Personen weiter. Im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre wusste der 62-jährige Beschuldigte mit zumindest mittlerer Geschäftserfahrenheit, dass er sich durch sein Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit an illegalen, deliktischen Hand- lungen beteiligte. Er wollte die auf seinem Konto eingegangenen Gelder einfach 31 weghaben, wohin war ihm egal. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass das delik- tisch erlangte Geld – die Verbrechensbeute – durch sein Handeln aus dem Einfluss der Berechtigten entfernt und dessen Rückführung bzw. Einziehung vereitelt wur- den. Der Beschuldigte handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich. 15.4 Fazit Der objektive und der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sind erfüllt. Es lie- gen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Demzufolge ist der Beschuldigte der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuen- egg, schuldig zu sprechen. 16. Bemerkungen zu den aktenkundigen, ausserkantonalen Parallelverfahren Am Ergebnis des vorliegenden Falls vermag schliesslich auch die Rüge von Für- sprecher B.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit den Ausgängen der anderen aktenkundigen, ausserkantonalen Parallelverfahren auseinandergesetzt (pag. 19 583), nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ weisen die Fälle «Thomas Gerber» und «Doris Aeby-Eggertswyler», in denen die Verfahren mangels subjektiven Tatbestands eingestellt bzw. nicht an die Hand ge- nommen wurden, keine namhafte Analogien mit dem vorliegenden Fall auf. Tho- mas Gerber erkannte gemäss eigenen Angaben (wie der Beschuldigte) ab dem Moment des Geldeingangs auf seinem Konto und der Aufforderung, dasselbe bar zu beziehen und auf postalischem Weg nach Russland zu versenden, dass die Sa- che «faul» sein muss. Im Unterschied zum Beschuldigten, der das Geld anwei- sungsgemäss weiter überwies, deponierte Thomas Gerber entgegen der Anwei- sung der mutmasslichen Arbeitgeberin einen Teil davon bei sich Zuhause und übergab diesen später der Polizei. Thomas Gerber verhielt sich damit anders als der Beschuldigte, ermöglichte er doch die Einziehung eines Teilbetrages. Zudem ist beachtlich, dass es sich bei Thomas Gerber mit Jahrgang 1991 um einen deut- lich jüngeren und weniger erfahrenen Mann als dem Beschuldigten handelt (vgl. pag. 18 111 ff. und pag. 18 130). Dasselbe gilt bezüglich Doris Aeby-Eggertswyler, die wesentlich jünger und unerfahrener ist als der Beschuldigte und sich zudem in schwierigen Lebensumständen befand. Im Unterschied zum Beschuldigten hatte sie denn auch keinen Lebenspartner, der sie im Verlauf der Angelegenheit auf die Unseriosität aufmerksam machte (vgl. pag. 19 440). Der Vollständigkeit halber sei schliesslich festgehalten, dass auch der Fall «Oliver Grosse» offensichtlich anders gelagert ist als der Vorliegende. Unmittelbar nachdem Oliver Grosse seinen Auftrag ausführte und CHF 30‘000.00 per Post nach Russland versandte, stellte er fest, dass er auf einen Betrug hineingefallen ist. Er reichte der «Cleam Immobilien AG» umgehend seine Kündigung ein, kontaktierte den Kurierdienst der Post und bat diesen (mit Erfolg), seine Sendung nach Moskau zu stoppen. Danach gelangte er an die Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige im Zusammenhang mit dieser Geldüberweisung. Zusätzlich informierte er seine Hausbank und teilte dieser mit, Opfer eines Betrugs geworden zu sein. Dass sich Oliver Grosse damit entschei- dend anders als der Beschuldigte verhielt, bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. pag. 18 106 ff.). Susanne Kasack, die ebenfalls einen Arbeitsvertrag mit der 32 «Cleam Immobilien AG» schloss und dabei – gleich wie der Beschuldigte – ihre Bankverbindung angab und später das auf ihr Konto überwiesene Geld bar bezog und per Post nach Russland versandte, wurde mit (inzwischen rechtskräftigem) Strafbefehl der Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gelds- trafe von 90 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (pag. 06 008 ff.). V. Strafzumessung 17. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in. TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschul- digten nicht die mildere ist, ist das StGB in der alten Fassung anzuwenden. 18. Allgemeine Ausführungen Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit 33 sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Ur- teil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Pro- zenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzuset- zen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an-gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E. 2.4.3). Es sei vorweggenommen, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände ge- geben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Die Kammer hat wie erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die nachfolgend auszufällende Strafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Ur- teil ausfallen. 19. Geldwäscherei Der Beschuldigte hat sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB ist dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe zu sanktionieren. Der Strafrahmen liegt deshalb zwischen 3 Jahren Freiheits- strafe und 1 Tagessatz Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist das Straf- mass festzulegen. 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbeson- dere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungs- interesse geschützt werden sollen (vgl. dazu ISENRING, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhän- gig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Eiziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bei einem hohen Umsatz mit Geldwäscherei, der bei einem Betrag von CHF 100‘000.00 erreicht wäre, und gleichzeitig gewerbsmässigen Vorgehen, die qualifizierte Form von Geldwäscherei vorliegen würde (Art. 305bis Abs. 2 Bst. c StGB). In casu handelte der Beschuldigte nicht gewerbsmässig. Der Deliktsbetrag von CHF 125‘910.00 wirkt sich dennoch deutlich erhöhend auf die Strafe aus. 19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte versuchte mehrfach, das auf seinem Konto deponierte Geld zu beziehen. Als weder der Bezug des Gesamtbetrages noch der Bezug von Teilen davon möglich war, überwies er den Betrag rund hälftig aufgeteilt an zwei ihm komplett fremde Personen. Dies kann allerdings nicht als besonders raffiniert oder 34 als Ausdruck einer besonders grossen kriminellen Energie betrachtet werden, han- delte der Beschuldigte doch nach dem Motto «so schnell wie möglich – lieber heute als Morgen – weg mit dem auf meinem Konto gelandeten Geld». Die Handlungen an sich waren einfach zu vollziehen. Zudem hatte der Beschuldigte nur wenig Handlungsspielraum, musste er doch gemäss den Weisungen seiner mutmassli- chen Arbeitgeberin handeln. Insgesamt wirkt sich dies strafmindernd aus. 19.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von einer eventualvorsätzlichen Delikts- begehung aus, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Der Beschuldigte handelte aus dem egoistischen Beweggrund, möglichst rasch und auf einfache Weise an Geld zu kommen. Dies ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten. Was mit der «Verbrechensbeute» geschah, war ihm völlig egal. So kam er gemäss eigenen Aussagen nicht auf die Idee, zur Polizei zu gehen oder das Geld an den Absender zu retournieren. Wichtig war ihm einzig, dass er das Geld so schnell wie möglich loswurde. Es war nämlich seine grösste Sorge, mit dem Sozialamt Probleme zu kriegen – nota bene nicht mehr unterstützt zu werden –, weil plötzlich über CHF 100'000.00 auf seinem Konto lagen. Auch dies ist aller- dings neutral zu gewichten. 19.1.4 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu ver- halten und beispielsweise an die Polizei zu gelangen oder Dritte zu Rate zu ziehen. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus. 19.2 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als noch knapp leicht. Den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) können keine Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei entnommen werden. Ein Quervergleich mit dem Tatbestand des Betrugs zeigt, dass ein Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 mit einer Eingangsstrafe von 120 Strafeinheiten zu sanktionieren ist (VBRS-Richtlinien, S. 47). Beim Geldwäschereitatbestand handelt es sich jedoch im Unterschied zum Betrug, der ein Verbrechen darstellt, um ein Vergehen. Der Strafrahmen der Geldwäscherei ist deshalb kleiner als derjenige des Betrugs. Wei- ter ist es gerechtfertigt, Geldwäschereivergehen milder zu bestrafen, weil es sich dabei um Unterstützungshandlungen und nicht um initiiertes Verbrechen wie beim Betrug handelt. Geldwäschereivergehen mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 würden unter diesen Umständen mit ca. 40 Strafeinheiten sanktio- niert. In casu beträgt der Deliktsbetrag rund das Sechsfache. Mithin erscheint eine Sanktionierung mit 100 Strafeinheiten (aufgrund der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts) vorerst als angemessen. Weil sich vorlie- gend aber die Art und Weise der Erfolgsherbeiführung strafmindernd auswirkt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 19.1.2 hiervor), ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, die Sanktionierung mit 100 Strafeinheiten um 20 Strafeinheiten zu 35 reduzieren. Zusammengefasst erachtet die Kammer eine hypothetische Tatver- schuldensstrafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 198, S. 8 der Ur- teilsbegründung): Gemäss eigenen Angaben vom 18. Januar 2017 sei A.________, geb. A.________ 1954, in Leissi- gen BE bei Pflegeeltern aufgewachsen. Nach neun Jahren Primarschule habe er eine Lehre als Ka- minfeger gemacht und sei dann bei diversen Arbeitgebern tätig gewesen. Er sei auch im Ausland ge- wesen, in Westafrika, Kanada oder auch in Deutschland, wo er als Gastronom tätig gewesen sei. Zu- letzt sei er auch in Österreich gewesen. 1989 sei er in die Schweiz zurückgekommen und im erlernten Beruf tätig gewesen. Er sei zudem mit seiner damaligen Frau in Altdorf im Hotel Tell tätig gewesen. Anschliessend sei er als Kaminfeger nach Weggis gegangen und habe ab 1993 als selbständiger Kaminfeger in Gersau gearbeitet. Das Geschäft habe er im Jahre 2000 aufgeben müssen, weil es nicht rentiert habe. Er sei danach im Aussendienst einer Computerschule tätig gewesen, dann habe er sich wieder in der Gastronomie / Catering selbständig gemacht, diesmal im Kanton Bern. Der letzte Betrieb habe vor zwei Jahren geendet, er sei nicht gelaufen. Seither versuche er, eine Stelle zu finden und werde vom Sozialamt unterstützt (pag. 03 015 f.). A.________ sei dreimal verheiratet gewesen und wieder geschieden worden. Er habe eine Tochter (Jg. 1985) in Österreich. Zurzeit habe er eine Freundin, Esther Zwahlen. Diese sei ebenfalls arbeits- los. Sie würden seit ca. 1½ Jahren zusammen mit deren Mutter in einer 4½-Zimmer-Wohnung in Neuenegg BE leben (pag. 03 016). In seiner Freizeit sei er sehr engagiert in der Geschäftsleitung des MMSV [recte: MSSV; Mittelländer Schiesssportverband] (pag. 03 016). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, es gehe ihm gesundheitlich schlechter als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er habe dauernd Bronchienschmerzen und Brustbeschwerden, ständig eine Grip- pe, Husten und Schnupfen, könne aber am Morgen aufstehen (pag. 19 571, Z. 37 ff.). Zudem habe er im Sommer 2017 bereits den dritten Hinterwandinfarkt erlitten, worauf er zwei «Stents» habe setzen müssen (pag. 19 572, Z. 27 f.). Weiter führte er aus, er könne seinen Lebensunterhalt mittlerweile wieder ohne So- zialhilfe bestreiten, obwohl er nicht vermögend sei (pag. 19 571, Z. 22 f.). Er habe keine Pensionskasse, weshalb er jetzt ab und zu Taxi fahre, womit er monatlich zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 3‘000.00 verdiene (pag. 19 571, Z. 26 ff.). Zu- sätzlich erhalte er eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 1‘200.00 und CHF 348.00 Ergänzungsleistungen (pag. 19 571, Z. 33 f.). All diese persönlichen Verhältnisse wirken sich wie von der Vorinstanz erwogen neutral aus. Hingegen nicht neutral und damit in Abweichung zur Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer die Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu gewichten. Die im Zusammenhang mit diesem Delikt und dem bedingten Vollzug festgesetzte Probezeit lief nämlich weniger als zwei Jahre vor 36 der heute zu beurteilenden Tat ab. Demzufolge wirkt sich die Vorstrafe nicht neu- tral, sondern leicht erhöhend aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 18 234, S. 44 der Urteilsbegründung): Das Verhalten von A.________ im Verfahren war korrekt, er hat sich der Strafverfolgung gestellt. Ein Geständnis, welches strafmildernd zu berücksichtigen wäre, liegt allerdings nicht vor, auch wenn A.________ den objektiven Ablauf der Geschehnisse anlässlich der Einvernahmen bestätigte, welche aufgrund der erdrückenden Beweislage allerdings auch nicht abgestritten werden konnten. Von Ein- sicht oder Reue kann deswegen nicht gesprochen werden, zumal A.________ bis zum Schluss der Hauptverhandlung erklärte, er könne nichts für die Angelegenheit und die Schuld ausschliesslich der unbekannten Täterschaft zuwies. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren korrekt verhielt, was aller- dings neutral zu gewichten ist, zumal dies erwartet werden darf. Wie bereits vor der Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weder einsichtig noch reuig. Vielmehr stellte er sich als «armen Kerl» dar, der bereits im «Scheissdreck» (auf das Sozialamt angewiesen) gewesen und von der unbekannten Täterschaft benutzt und noch mehr in den «Scheiss- dreck» gezogen worden sei (pag. 19 573, Z. 38 f.). Diese Auffassungen sind neu- tral zu gewichten, eine Strafminderung können sie nicht nach sich ziehen. 20.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte mag zwar gesundheitlich angeschlagen sein. Allerdings hindert ihn dies nicht, auch in seiner Pension noch ab und zu als Taxifahrer zu arbeiten. Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. eine solche wird von ihm denn auch nicht behauptet. 20.4 Fazit: Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die gestützt auf die Tatkomponenten auf 80 Strafeinheiten festgesetzte Strafe wird nach den voranstehenden Überlegungen zu den Täterkomponenten um 10 Stra- feinheiten auf insgesamt 90 Strafeinheiten erhöht. 21. Konkretes Strafmass / Strafvollzug Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Es gibt keine Gründe, die Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu er- kennen. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe stützte sich die Vorinstanz auf die damals eingereichten Unterlagen sowie die Befragungen des Beschuldigten ab. Sie ging dabei von einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich durchschnitt- lich CHF 3‘070.00 aus und berechnete dabei unter Berücksichtigung eines beson- ders geringen Einkommens einen Tagessatz von CHF 60.00 (vgl. pag. 18 235, S. 45 der Urteilsbegründung). Im neuen Formular zur Aktualisierung der wirtschaft- lichen Verhältnisse verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 19 565). An- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte er allerdings Kontoauszü- ge ein, welche zu den Akten erkannt wurden (pag. 19 579 [Beschluss] und pag. 19 37 596 ff. [Kontoauszüge]). Daraus ergibt sich, dass sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nicht wesent- lich verändert haben, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 60.00 zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint der Kammer angemessen, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Es kann ihm keine schlechte Legalprognose attestiert werden (vgl. pag. 18 234, S. 44 der Urteilsbe- gründung). Ob angesichts der Vorstrafe und der fehlenden Einsicht allenfalls eine Verbindungsbusse hätte ausgefällt und/oder die Probezeit hätte verlängert werden können, erscheint zumindest diskutabel. Allerdings erübrigen sich weiterführende Ausführungen hierzu, weil die Kammer an das Verbot der reformatio in peius ge- bunden ist. 22. Fazit Der Beschuldigte ist damit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 5‘400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Gelds- trafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. VI. Zivilklage Die Privatklägerin ist gemäss den Ausführungen unter Ziff. II hiervor zur Zivilklage legitimiert. In ihrem Schreiben vom 9. Februar 2018 machte die Privatklägerin den am 10. No- vember 2016 betrügerisch überwiesenen Betrag von CHF 125‘910.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 24. November 2016 als Schaden geltend (pag. 18 087). Sie belegte ihre Ausführungen mit ihrem Schreiben an die «Napf-Kräuter GmbH» so- wie der ebenfalls beigelegten Gutschriftanzeige, der sich entnehmen lässt, dass die fragliche Summe dem Konto der «Napf-Kräuter GmbH» mit Valuta vom 24. No- vember 2016 gutgeschrieben wurde (pag. 18 091). Die Kammer erachtet die gel- tend gemachte Zivilklage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ damit als hinlänglich beziffert und be- gründet. Deshalb verfügte die Verfahrensleitung am 17. August 2018, die Privat- klägerin sei nicht zum persönlichen Erscheinen in der oberinstanzlichen Hauptver- handlung verpflichtet (pag. 19 559). Die Privatklägerin wurde mit anderen Worten nicht ersucht, die geltend gemachte Zivilklage im Berufungsverfahren noch näher zu begründen. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ kann ihr damit nicht angelastet werden, dass sie die Zivilklage ausschliesslich im Schreiben vom 9. Februar 2018 – mithin im Berufungsverfahren nicht eingehender – begrün- dete. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Schadenersatz gemäss Art. 41 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; [SR 200]) sind zudem zweifelsohne erfüllt. Hierzu sowie zur Bemessung des konkreten Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 235, S. 45 ff.): Die Forderung ist hier offensichtlich durch sog. unerlaubte Handlung entstanden, d.h. als Anspruchs- grundlage kommt Art. 41 OR in Betracht. Demgemäss wird, wer einem andern widerrechtlich Scha- 38 den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt damit kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlich- keit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (MARTIN A. KESSLER in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Art. 41 N 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offen- sichtlich erfüllt, was sich aus den beiden Schuldsprüchen ergibt. Dabei genügt es, dass A.________ am betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als Gehilfe beteiligt war (Art. 50 OR), aber auch der Schuldspruch wegen Geldwäscherei dient als Grundlage der Zivilklage des durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Festzuhalten ist also, dass die C.________ AG auf- grund des zu ihrem Nachteil begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge und der Geldwäscherei einen Schaden im Umfang von zunächst CHF 125‘910.00 erlitten hat. Die- ser ist aufgrund der Zuweisung des grössten Teils der durch die Staatsanwaltschaft I Zürich in den Verfahren gegen Thomas Gerber und Oliver Grosse sichergestellten Gelder an die C.________ AG, nämlich insgesamt CHF 33‘024.00, bereits teilweise ersetzt. Der Schaden beträgt damit noch CHF 92‘886.00. Die schädigende Handlung durch A.________ ist gestützt auf den Schuldspruch we- gen Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, aber auch auf denjenigen wegen Geldwäscherei widerrechtlich und schuldhaft erfolgt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten ist offensichtlich. Die C.________ AG macht zudem einen Zins von 5% ab dem 24. November 2016 geltend. Letzteres Datum ist der Zeitpunkt, in dem sie das Geld dem Konto ihrer Kundin Napf-Kräuter GmbH gutge- schrieben und damit einen Schaden erlitten hat. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu MARTIN A. KESSLER, a.a.O, Art. 42 N 5 mit Verweis auf Art. 73 Abs. 1 OR). Allerdings ist der Scha- densbetrag, auf dem der Zins geschuldet ist, ab dem Eingang der entsprechenden Zahlungen der Staatsanwaltschaft I Zürich bei der C.________ AG um CHF 33‘024.00 zu reduzieren. Die C.________ AG hat sich zum Datum des Zahlungseingangs bei ihr nicht geäussert (pag. WSG 18 132). Aus dem von der Staatsanwaltschaft I Zürich zugestellten Zahlungsbeleg ergibt sich der 29. März 2018 als Zahlungsdatum (pag. 18 144). Im Zweifel ist zu Gunsten von A.________ davon aus- zugehen, dass die Gutschrift bei der C.________ AG noch am selben Tag erfolgt ist. Dementsprechend wird die Zivilklage im Umfang von CHF 92‘886.00 zuzüglich Zins zu 5% vom 24. November 2016 bis am 29. März 2018 auf CHF 125‘910.00 und zu- züglich Zins zu 5% seit dem 30. März 2018 auf CHF 92‘886.00 gutgeheissen und der Beschuldigte zu deren Bezahlung verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden, weil solche alleine aufgrund der Beurteilung des Zivilpunkts auch nicht in nennenswertem Um- fang entstanden sind. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1.1 Verfahrenskosten in erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 39 In casu wurde der Beschuldigte oberinstanzlich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen. Er hätte erstinstanzlich also nicht wegen diesem Vorwurf verurteilt werden dürfen. Ein Teil der Verfahrenskosten ist deshalb dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass die vorliegende Untersuchung gleich aufwändig gewesen wäre, wenn es bloss um den Vorwurf der Geldwäscherei gegangen wäre. Schliesslich verursachte die lediglich zusätzliche rechtliche Qualifikation einen vergleichsweise kleinen Zusatzaufwand. Es erscheint angemessen, diesen Zusatzaufwand auf 1/5 des Gesamtaufwandes zu bemessen. Damit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 2‘200.00, im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘760.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 440.00, trägt der Kanton Bern. 23.1.2 Verfahrenskosten in oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Ausnahme des Freispruchs wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage unterliegt der Beschuldigte oberinstanzlich. Es rechtfertigt sich, rund 1/3 der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Damit hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 4‘000.00, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2‘600.00, zu bezahlen hat. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern. 24. (Amtliche) Entschädigung 24.1 Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeits- zeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der un- produktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 2). 40 Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 24.2 Erste Instanz Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung des Beschuldigten (inkl. Rückzahlungspflicht) durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren blieb unangefochten. Fürsprecher B.________ unterschied in seiner erstinstanzlichen eingereichten Kos- tennote nicht zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar (vgl. pag. 18 163 ff.). Der Beschuldigte kann demnach nicht zur Nachzahlung zum vollen Honorar verpflichtet werden. Insoweit ist die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Ent- schädigung zu belassen. Das amtliche Honorar für die Bemühungen von Fürsprecher B.________ wurde in erster Instanz allerdings versehentlich mit einem Zusatz für die Mehrwertsteuer be- rechnet. Fürsprecher B.________ ist indessen nicht mehrwertsteuerpflichtig und beantragte auch keinen Ersatz für diese Steuer. Dementsprechend ist der Ent- scheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu korrigieren und das amtliche Honorar ohne Mehrwertsteuer auszurichten. 24.3 Obere Instanz Die von Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung eingereichte Honorarnote (pag. 19 589 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit im Prozess angemessen. So- weit der Beschuldigte im Berufungsverfahren unterliegt, hat er dem Kanton Bern die sich daraus ergebende, für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von total CHF 4‘865.80, 2/3 ausmachend CHF 3‘243.85, zurückzuzah- len und Fürsprecher B.________ in diesem Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 800.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.4 Genugtuung Soweit der Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt, legt er keine Umstände dar, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen seiner per- sönlichen Verhältnisse nahe legen würden (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Solche Umstände sind für die Kammer denn auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. VIII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG; unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 440.00 und der darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 305bis Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘760.00. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘600.00. III. 1. A.________ wird betreffend Zivilpunkt verurteilt, der C.________ AG CHF 92‘886.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 125'910.00 vom 24. November 2016 bis am 29. März 2018 und zu 5% auf CHF 92'886.00 seit 30. März 2018 zu bezahlen. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 42 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. IV. 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Auslagen CHF 87.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'087.20 A.________ hat dem Kanton Bern an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung CHF 4‘869.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4'800.00 Auslagen CHF 65.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'865.80 volles Honorar 250.00 CHF 6'000.00 Auslagen CHF 65.80 Total CHF 6'065.80 A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung CHF 3‘243.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ei- nen Betrag von CHF 800.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN 15 558979 62) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 43 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Joss Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Joss Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaum- strasse 29, 3003 Bern Bern, 5. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Mai 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 44