SK 17 504; SK 18 13; SK 18 35; SK 18 40; SK 18 61; SK 18 66; SK 18 94). Die Kammer trat auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt bereits in ihrem Beschluss vom 4. Mai 2018 im Verfahren SK 18 94 ausdrücklich fest, dass die Mitglieder des Obergerichts ungeachtet ihrer politischen Gesinnung und ihrer Parteizugehörigkeit in der Lage sind, strafrechtliche Vorwürfe objektiv zu beurteilen und hängige Strafverfahren auch auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK hin zu überprüfen.