Die Schweiz hat die EMRK am 28. November 1974 ratifiziert und sich damit zur Einhaltung der Konventionsgarantien verpflichtet. Die Mitglieder des Obergerichts sind ungeachtet ihrer Parteizugehörigkeit und ihrer politischen Einstellung in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe objektiv zu beurteilen und hängige Strafverfahren auch auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK hin zu überprüfen. Zudem ist entgegen der Behauptung des Gesuchstellers in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Gesuchgegner aufgrund des vorliegenden Übertretungsverfahrens bei den Wiederwahlen von ihrer Partei «abgestraft» werden sollten (vgl. pag. 3).