21 Abs. 1 GSOG). Es ist richtig, dass bei Richterwahlen durch das Parlament auch parteipolitische Aspekte mitspielen. Das Parlament orientiert sich mehr oder weniger am Parteiproporz (vgl. NICCOLÒ RASELLI, Richterliche Unabhängigkeit, in: Justice - Justiz - Giustizia 2011/3, S. 2). Richter sind jedoch nicht Vertreter politischer Parteien. Art. 191c BV hält unmissverständlich fest, dass die richterlichen Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind.