4. Im Kanton Bern bereitet die Justizkommission des Grossen Rates die Wahlen und Wiederwahlen der Richterinnen und Richter vor. Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des bernischen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu besetzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden (Art. 21a Abs. 1 und 2 GSOG). Anschliessend wählt der Grosse Rat die Richterinnen und Richter (Art. 21 Abs. 1 GSOG).