2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘537.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt T.________ die Differenz zwischen der auf die Schuldsprüche entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘951.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt T.________ - der Generalstaatsanwaltschaft