5.1 die sichergestellten Drogen (kleine Menge Marihuana) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 5.2 die sichergestellte Waffe (doppelläufige Schrotflinte Habicht-Pieper, beide Läufe gekürzt ohne Kolben) eingezogen und zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern übergeben wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: 29 1. des Diebstahls, begangen am 16. Februar 2014 in Thun, gemeinsam mit B.________, C.________ und weiteren Beteiligten, z.N. von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 63‘315.00);