3. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 7. März 2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden A.________ auferlegt; 4. festgestellt wurde, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden; 5. weiter verfügt wurde, dass