2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Vergehens gegen die Waffengesetzgebung, angeblich festgestellt am 20. Mai 2015 in R.________; unter Auferlegung von einem Fünftel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘300.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘260.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Entschädigung von A.________ wurde Rechtsanwalt T.________ eine Entschädigung von CHF 2‘542.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet;