Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 2‘368.85 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘537.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt T.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘951.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.