30. Amtliche Entschädigung Das auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Honorar für Rechtsanwalt T.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 10‘168.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt T.________ einen Aufwand von 10.5 Stunden geltend. Der angegebene Aufwand scheint angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 2‘368.85 (inkl. Auslagen und MWST) fest.