Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3). Da der Beschuldigte im Übrigen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wurde, hat er keinen Anspruch auf Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Antrag gemäss pag. 897 i.V.m. pag. 914).